Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ihr Sohn haftet nur dann für den Fehlbetrag, wenn er diesen verschuldet hat. Eine allgemeine Haftung, wie vom Arbeitgeber benannt, ist nicht wirksam vereinbart worden.
Da nach Ihrer Schilderung offensichtlich völlig unklar ist, ob überhaupt und ggf, wie ein Fehlbetrag zustande gekommen ist, und erst recht überhaupt keine Ansatzpunkte dafür vorliegen, dass Ihr Sohn einen solchen Fehlbetrag zu verantworten hätte, sollten Sie auf keinen Fall anerkennen.
Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, gegen die Lohnansprüche aufzurechnen, soweit diese unterhalb der Pfändungsgrenze liegen, was hier der Fall ist.
Sollte der Arbeitgeber seinen vermeintlichen Anspruch gegen Ihren Sohn aufrecht erhalten, muss er ihn vor dem Arbeitsgericht verfolgen und dabei sowohl den Fehlbetrag als solchen als auch ein Verschulden Ihres Sohnes nachweisen.
Sofern Lohn einbehalten wird, muss Ihr Sohn diesen ebenfalls vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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