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Differenzbetrag bei Kassenabrechnung

| 13. September 2015 14:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

es geht um meinen 18 jährigen Sohn der einen 450€ Job vor 14 Tagen angenommen hat im Dienstleistungsgewerbe ( Lasertag Parkour) Hierbei wurde er am gestrigen Tag das erste Mal für die Kasse eingeteilt. Er hatte im Vorwege eine kurze Einweisung in das Kassensystem. Im Vorwege vor der Übernahme hat der Chef ihn mündlich darüber informiert, dass bei Differenzbeträgen er dafür haftet. Nun kam es tatsächlich bei der gestrigen Abrechnung zu einem Differenzbetrag von 300€. Die sich keiner so richtig erklären kann. Sie haben ide Bons wohl zweimal durchgerechnet und immer wieder zum selben Ergebnis gekommen. Nun wollte der Chef gleich nach der Abrechnung von meinem Sohn eine Unterschrift dafür haben, dass er damit einverstanden ist, dass ihm pro Monat 150 € vom Lohn abgezogen werden als Ausgleich der Differenz. Mein Sohn kontaktierte mich sofort und ich rat ihm davon ab irgendwas zu unterschreiben. Nun meine Frage ist mein Sohn dafür haftbar zu machen und muss er den Differenz Betrag persönlich ausgleichen.

Noch ein paar Fakten.
1. Arbeitsvertrag gibt es hierzu keine Regelung mit einer Halftung.
2. Es wurde kein Mankogeld vereinbart.
3. Dieser Fehlbetrag ist so gut wie identisch mit dem anfänglichen Wechselgeld
was ihm auch als Fehlbetrag angekreidet wird.
4. Er konnte mir Glaubhaft versichern, dass er eigentlich kein Wechselgeld an Kunden
rausgegeben hat. Hierfür hat er einen Kollegen der so gut wie immer mit dabei war.
Wenn er den Kassenbereich verlassen hat, hat er die Kasse immer abgeschlossen und
den Schlüssel mitgenommen.
Daher bin ich der Meinung das auch kein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.

Jetzt haben wir morgen ein Gespräch mit dem Chef und ich möchte mich rechtlich absichern, dass wir richtig liegen, dass er nicht haftbar gemacht werden kann und der
Chef auch nicht einfach den bereits erarbeiteten Lohn einbehält.

Vielen Dank für die Hilfe

13. September 2015 | 15:47

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ihr Sohn haftet nur dann für den Fehlbetrag, wenn er diesen verschuldet hat. Eine allgemeine Haftung, wie vom Arbeitgeber benannt, ist nicht wirksam vereinbart worden.

Da nach Ihrer Schilderung offensichtlich völlig unklar ist, ob überhaupt und ggf, wie ein Fehlbetrag zustande gekommen ist, und erst recht überhaupt keine Ansatzpunkte dafür vorliegen, dass Ihr Sohn einen solchen Fehlbetrag zu verantworten hätte, sollten Sie auf keinen Fall anerkennen.

Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, gegen die Lohnansprüche aufzurechnen, soweit diese unterhalb der Pfändungsgrenze liegen, was hier der Fall ist.

Sollte der Arbeitgeber seinen vermeintlichen Anspruch gegen Ihren Sohn aufrecht erhalten, muss er ihn vor dem Arbeitsgericht verfolgen und dabei sowohl den Fehlbetrag als solchen als auch ein Verschulden Ihres Sohnes nachweisen.

Sofern Lohn einbehalten wird, muss Ihr Sohn diesen ebenfalls vor dem Arbeitsgericht einklagen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 13. September 2015 | 15:58

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