Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Dienstwagenüberlassungsvertrag- Nutzung durch die Ehefrau?

| 5. Oktober 2013 15:11 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf meine Ehefrau den mir von meiner Firma zur Verfügung gestellten Dienstwagen für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte nutzen, während ich das private Auto nutzte?

Unter der Voraussetzung, dass im Nutzungsvertrag keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen wurden, darf die Ehefrau den Dienstwagen für ihren Arbeitsweg nutzen. Es ist jedoch ratsam, den Vertrag hinsichtlich der Nutzung der Tankkarte und möglicher Einschränkungen der privaten Nutzung durch den Ehepartner zu überprüfen.

Meine Anfrage bezieht sich nicht auf steuerliche Aspekte, sondern ob ich dadurch den Überlassungsvertrag für das Dienstfahrzeug verletze (und damit ggf meinen Arbeitsvertrag gefährde).

Frage: Darf meine Ehefrau meinen Dienstwagen zweimal pro Woche für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte nutzen, während ich unser Privatauto für Fahrten zu meiner Arbeitsstätte verwende?
Hintergrund:
a. Die Firma, bei der ich im Innendienst angestellt bin, stellt mir ein (geleastes) Dienstfahrzeug "zur Erledigung meiner dienstlichen Pflichten sowie für private Zwecke" zur Verfügung. Tankkosten und Wartungen bezahlt die Firma.
b. Meine Ehefrau darf diesen Wagen nutzen: "Die Überlassung des Dienstwagens an Dritte ist unzulässig. Ausgenommen davon sind Ehepartner/Lebensgefährten."
c. Meine Frau und ich arbeiten bei unterschiedlichen Firmen. Aus praktischen Gründen würde ich gerne ab und zu unser (kleineres) Privatauto für die (kürzere) Fahrt zu meiner Arbeitsstätte nutzen, damit meine Frau den (größeren & sicheren) Firmenwagen für die (längere) Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte nutzen kann.

5. Oktober 2013 | 16:54

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Hier liegt naturgemäß nicht der gesamte Nutzungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vor. Unter dem Vorbehalt, dass in dem Nutzungsvertrag keine gegenteiligen Vereinbarungen enthalten sind, gehe ich davon aus, dass Ihre Ehefrau den Dienstwagen für ihren Weg zur Arbeit nutzen darf, während sie Ihr eigenes Privatfahrzeug verwenden.

Der Nutzungsvertrag enthält die Vereinbarung der privaten Nutzung auch durch den Ehepartner. Dies bedeutet, dass Ihre Ehefrau das Fahrzeug nutzen kann.

Das Bereitstellen eines Dienstwagens zu privaten Zwecken hat Vergütungscharakter. Dies ist bereits daran zu erkennen, dass Ihnen die private Nutzung steuerlich zur Last fällt. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen also die private Nutzung einräumt, dann ist dies im Ergebnis wie eine zusätzliche Entlohnung zu betrachten.

Aus diesem Grund ist es auch Ihre Angelegenheit, wie Sie die private Nutzung auagestalten. Vorsicht ist allerdings bei der Frage nach den Tankkosten geboten. Hier sollten Sie die Nutzungsvereinbarung nocheinmal daraufhin überprüfen, ob ein Passus zur Nutzung der Tankkarte bei Privatnutzung (durch den Ehepartner) enthalten ist. Hier sichern sich die Arbeitgeber oftmals ab, da sie naturgemäß nicht für Tankkosten bei hoher Privatnutzung aufkommen wollen. Auch sollten Sie prüfen, ob die Vereinbarung sonstige Einschränkungen der privaten Nutzung (durch den Ehepartner) vorsieht.

Sollte dem nicht so sein, halte ich die von Ihnen gewünschte Vorgehensweise für unproblematisch.

Im übrigen handelt es sich ja auch bei Ihren Fahrten zur Arbeitsstelle um Privatfahrten, so dass Sie nicht verpflichtet sind, für diese Fahrten den Dienstwagen zu verwenden.

Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

www.zimmlinghaus.de


Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2013 | 17:36

Guten Tag Herr Zimmlinghaus,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Folgende Nachfrage zu den Tankkosten: Der Vertrag lautet "Die Kosten für Betankungen, Kleinteile und Wagenwäsche sind bereits in der Leasingkalkulation abgedeckt. Es werden mit Übernahme des Fahrzeugs entsprechende Tankkarten ausgehändigt."

Ich wäre der einzige, der die Tankkarte auch nutzt und das Auto tankt. Sollte meiner Frau ausnahmsweise der Sprit bei der Nutzung des Wagens knapp werden, würde sie auf unsere eigenen Kosten tanken.

Gilt damit Ihre Bewertung "gehe ich davon aus, dass Ihre Ehefrau den Dienstwagen für ihren Weg zur Arbeit nutzen darf" weiterhin?

Noch einmal vielen Dank und Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2013 | 18:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, dies ändert an meiner Einschätzung nichts.

Ich hoffe, Ihre Unklarheit beseitigt zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2013 | 20:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

sehr schnelle Beantwortung!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Oktober 2013
4,2/5,0

sehr schnelle Beantwortung!


ANTWORT VON

(280)

Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht