Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Bekommt ein Arbeitnehmer (AN) von seinem Arbeitgeber (AG) einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und darf diesen neben der rein dienstlichen Nutzung auch für private Fahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, muss der AN den ihm hierdurch entstehenden geldwerten Vorteil (= Nutzwert) versteuern.
Dieser Nutzwert wird vom AG monatlich ermittelt und zu dem Gehalt hinzugerechnet und hiervon dann Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherung einbehalten.
Müssen Sie für die Nutzung des Firmenwagens dem AG ein Entgelt zahlen, so vermindert sich der steuerpflichtige Nutzungswert um diesen Betrag. Ist der Eigenanteil des AN größer als der steuerpflichtige Nutzungswert, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Den den Nutzungswert übersteigenden Eigenanteil können Sie dann als Werbungskosten (Dienstreise) in der Einkommensteuererklärung geltend machen (siehe auch die von Ihnen genannte Entscheidung des BFH). Besser noch wäre eine (steuerfreie) Erstattung durch den AG. Ob dies möglich ist, müssten Sie mit Ihrem AG besprechen.
In Zahlen würde dies wie folgt aussehen:
Listenpreis: 40.000 €
Private Nutzung nach 1 % Methode: 400 € pro Monat
plus Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nach 0,03 % Methode, d.h. 12 € pro Entfernungskilometer und Monat
abzüglich Eigenanteil: 450 €
Bei einer Entfernung (Wohnung-Arbeitsstätte) von weniger als 5 km bedeutet dies, dass Sie keinen monatlichen Nutzungswert zu versteuern haben:
z.B. bei 4 km: 400 € + 4 x 12 € = 448 € (Nutzungswert); abzüglich 450 € Eigenanteil = -2 € steuerpflichtiger Nutzwert
und den Differenzwert als Werbungkosten ansetzen können:
im obigen Beispiel: 450 € - 448 € = 2 € pro Monat
Bei einer Entfernung (Wohnung-Arbeitsstätte) ab 5 km ist dann lediglich der Differenzbetrag als geldwerter Vorteil zu versteuern:
z.B. bei 10 km: 400 € + 10 x 12 € = 520 € (Nutzwert); abzüglich 450 € Eigenanteil = 70 € steuerpflichtiger Nutzwert pro Monat.
Alternativ können Sie Nutzungen auch mittels der Nachweismethode bestimmen. Hier werden die gesamten Fahrzeugkosten (Leasingraten, Treibstoff, Versicherung etc.) ermittelt. Zudem ermittelt man den Anteil der privaten Nutzung mittels Fahrtenbuch. Der private Anteil entspricht dann dem Nutzungswert. Hiervon ist wiederum der von Ihnen gezahlte Eigenanteil abzuziehen. Die Differenz stellt dann den zu versteuernden Nutzungswert dar. Ob diese Methode besser für Sie ist, müssten Sie einfach mal prüfen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Eine für mich unverstädlichen Punkt gibt es noch.
Der Nutzwert wird versteuert und der Eigenanteil ist aus dem Einkommen bereits versteuert werden voneinander abgezogen.
Ist es nicht möglich den Eigenanteil auf einen Bruttowert hoch zu rechnen und vor Steuern vom Nutzwert abzuziehen? "Sozusagen ein Geldwerter Nachteil."
Die Nettobelastung ist ja deutlich höher als der Netto Nutzwert.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal möchte ich mich für die sehr späte Reaktion auf Ihre Nachfrage entschuldigen.
Nun zur Nachfrage:
Der Nutzwert wird insgesamt zweimal ermittelt. Einmal von Ihrem AG bei der Bemessung der abzuführenden Lohnsteuer. Ein weiteres Mal im Rahmen der von Ihnen abgegebenen Einkommensteuererklärung.
In beiden Fällen wird mit den unversteuerten Beträgen gerechnet, d.h. der unversteuerte Nutzwert wird als Einkommen gewertet und der unversteuerte Eigenanteil wird als Werbungskosten hiervon abgezogen. Hierdurch ermittelt sich dann das zuversteuernde Einkommen.
Die Lohnsteuerberechnung ist lediglich eine Vorabschätzung der entstehenden Einkommensteuern. Die tatsächliche Einkommensteuer wird dann erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt. Gezahlte Lohnsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer angerechnet. Ein Nachteil entsteht Ihnen daher im Ergebnis nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt