Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat kann ich das Verhalten Ihres Arbeitgebers so nicht nachvollziehen und ich sehe durchaus Chancen auf eine entsprechende Teilzeitarbeit ohne einschränkende Klausel.
Im Einzelnen:
§ 44g SGB II
spricht nicht für diese nach Meinung Ihres Arbeitgebers notwendige Einschränkung.
Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben nach Absatz 4 unberührt.
Die Zuweisung kann zwar nach Absatz 5
1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden, aber dieses rechtfertigt nicht eine Einschränkung der Befristung.
Letztere richtet sich allein nach dem TVöD/Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):
§ 11 - Teilzeitbeschäftigung – sieht vor, ich zitiere:
„(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen
Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Nur Letzteres wäre - aber nur scheinbar -problematisch.
Meines Erachtens dürfen aber nur sachliche Gründe für eine entsprechende Vereinbarung ausschlaggebend sein, die hier aber in Bezug auf die Regelung des § 44g SGB II
gerade wie gesagt nicht vorliegen, da können Sie anderes verlangen.
Denn letztlich darf sich der Arbeitgeber dem berechtigten Verlangen nach Teilzeitarbeit so nicht widersetzen.
Das wäre nach meiner ersten, vorläufigen Einschätzung nicht mit Sinn und Zweck der Tarifvertragsregelung in § 11 vereinbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ich bedanke mich zunächst für Ihre Ausführungen, möchte aber nochmal nachhaken. Die einschlä. gesetzlichen Grundlagen (und dazugehörige Kommentare) liegen mir vor (Zitate nicht nötig). Nur leider beantwortet alles das nicht meine Frage.
Kann ich also eine Argumentation auf den von mir unter 1. und 2. dargelegten Hintergründen aufbauen ? Warum darf sich der Arbeitgeber dem berechtigten Verlangen nach Teilzeitarbeit so nicht widersetzen (rechtl. Herleitung)? Welche konkreten rechtl. Auswirkungen hat das TzBfG auf den TVöD in meinem Fall ?
Wie sollte ich also meine Argumentation schlüssig, d.h. unter Heranziehung welcher Rechtszusammenhänge aufbauen ?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe. Ich benötige Ihre Antwort nicht sofort, wichtiger ist für mich die Darstellung der Rechtszusammenhänge.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, so können Sie argumentieren - die Normen haben ich nicht nur des besseren Verständnisses erwähnt.
Rechtlich ist in solchen und vergleichbaren Fällen der Anspruch so ausgestaltet, dass nur sachliche/betriebliche Gründe eine Abweichung/derartige Vertragseinschränkung rechtfertigen, was sich aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB
und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt.
§ 5 TzBfG
- Benachteiligungsverbot - sieht ergänzend deswegen auch vor:
"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen."
Tarifgünstigere Regelungen und Ergänzungen wie hier gehen dem TzBfG vor.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, § 8 TzBfG
.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (liegt hier gerade nicht vor). Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden (hier nicht näher bestimmt).
TzBfG gelten also nebeneinander, wobei Tarifverträge nähere Bestimmungen und Vergünstigungen vorsehen können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eines noch:
Berufen Sie sich also auf:
- § 242 BGB
;
- der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, § 611 BGB
;
- § 8 TzBfG
in Verbindung mit dem Tarifvertrag, § 11.
Für eine Vertragsänderung müssen zwingende sachliche/betriebliche Gründe vorliegen, die hier aber nicht gegeben sind.
Ob Sie im JobCenter eingesetzt werden und dann nicht mehr, ist kein sachlicher Grund, weil der Arbeitseinsatzort keine Rolle spielt.
Das müsste man schon näher begründen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt