Sehr geehrter Fragesteller,
ein arglistiges Täuschen setzt voraus, dass Ihnen entweder falsche Tatsachen mitgeteilt worden oder aber wahre und entscheidungserhebliche Tatsachen verschwiegen worden sind. Neben der Tatsache, dass das Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen ist, sind Sie Ihren Angaben nach sowohl von der Eigentümer des Grundstückes als auch der Maklerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück lastet. Von daher liegt hier eine Täuschung über das Bestehen der Belastung nicht vor.
Die Löschung des Geh- und Fahrtrechts ohne die Bewilligung des Eigentümers des begünstigten Grundstückes werden Sie nicht erreichen können. Die Verjährung kennt das Dienstbarkeitsrecht nur aus § 1028 BGB
, welcher allein den Beseitigungsanspruch des Begünstigten einer Verjährung unterwirft, daher für Sie nutzlos ist.
Die Rechtsprechung lässt grundsätzlich einen Anspruch auf Erklärung des Verzichts über die Grunddienstbarkeit aus § 242 BGB
zu (OLG Koblenz, 12 U 186/05
). Voraussetzung wäre hier, dass der Vorteil, den das herrschende Grundstück kraft Dienstbarkeit erfuhr, weggefallen ist (etwa, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass eine Zufahrt nun auch ebenso zumutbar anders möglich ist als über das dienende Grundstück). Ob sich die Verhältnisse in Ihrem Falle in diese Richtung geändert haben, ist Tatfrage. Maßgelblich ist hier, ob die Gründe, die seinerzeit ausschlaggebend für die Eintragung der Dienstbarkeit gewesen sind, nicht mehr bestehen, damit objektiv und endgültig weggefallen sind (ich vermute hier, dass die Eintragung dazu berechtigt, das Grundstück "..zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Allerdings wäre hier auch die Ausgestaltung der Einigungserklärung beachtlich, welche der Eintragung im Grundbuch zugrundeliegt).
Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit - und damit auch dem Nutzungsrecht des Nachbarn - ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGH NJW 2002, 1797
). Von daher haben Sie zwar den Zugang zum Grundstück zwecks Ausübung des Dienstbarkeitsrechts zu gestatten. Der Umfang Ihrer Duldungspflicht richtet sich aber nach Wortlaut und Sinn der Dienstbarkeit. Die Betonung liegt hier auf Duldung. Ihr Nachbar hat von vornherein keinen Anspruch darauf, dass Sie irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung Dienstbarkeit übernehmen. Und ob Ihr Nachbar die Duldung der Errichtung einer befahrbaren Straße von Ihnen verlangen kann, hängt - wie gesagt - vom Inhalt der Dienstbarkeit ab, wobei die geplanten Vorhaben des Nachbarn vor dem Hintergrund der Dienstbarkeit zwecks Überquerung etwa zum Viehtrieb ganz klar überrissen sein dürften.
Gegen sämtliche Maßnahmen des Nachbarn, die in Ihrem Ausmaß nicht mehr von der Dienstbarkeit gedeckt sind, können Sie einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB
gerichtlich, und notfalls zunächst auch im Wege der einstweiligen Verfügung, geltend machen. Dies sollten Sie Ihrem Nachbarn zur Klarheit auch mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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