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Diebstahl private Eigentum

| 17. Juli 2020 16:45 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Folg SV bitte ich um Rat.

Ich habe Jahren mit meine Partnerin in ein Haus gelebt. Nicht geheiratet.
Unterlagen von mir wie zB Kreditkarten Abrechnungen und Kontoauszüge standen kurzzeitig auch in den (unverschlossene) Büroschrank im Arbeitszimmer. Es kam zum Streit, wonach Sie nach Monate auszog.

Während diese Zeit (vor dem Auszug von ihr) fiel mir auf, dass manche Sachen nicht mehr dort waren wo sie sonst standen, so habe ich u.a. auch eine Falle an den Büroschrank präpariert um zu sehen ob meine Vermutung richtig war. Und ja es war so. Auch habe ich angefangen alles meine Unterlagen in den Büroschrank zu stellen und diese zu verschließen. Die Schlüssel wiederum war wie sonst immer nicht mehr in mein Arbeitszimmer sondern anderweitig versteckt. Sie hat sie trotzdem gefunden und sich bedient (das war mir klar als die Büroschrank „Falle" griff) .

Im Ergebnis kann ich festhalten dass sie mir Kontoauszüge, Bankdaten (Bestätigung der Kontoeröffnung in Ausland, worauf mein Konto Login vermerkt wird jedoch ohne PIN und Passcode) und ein schriftliche Gutachten gestohlen hat.

Das mir das Gutachten gestohlen wurde habe ich bereits vor dem Auszug bemerkt und zwar durch eigenmächtig öffnen ihre Rechner. Das Notebook war ohne Password, ich habe auf den Desktop meine Datei erkannt, sie geöffnet um ganz sicher zu sein es ist mein Gutachten und ein Foto davon gemacht, als Beweis sozusagen. Ich sollte erwähnen dass diese Gutachten (was nicht ganz unwichtig ist) im Schrank stand und nie als PDF vorhanden war. Sie muss also das Dokument mitgenommen haben, kopiert bzw. gescannt haben und wiederum in sein Rechner gespeichert haben.
Über den Diebstahl der Kontoauszüge und Bankdaten habe ich vor 2Y in Rahmen eine Gerichtsverhandlung erfahren, da sie diese als Beweisstück gegen mich vorgelegt hatte.

Was kommt denn alles in Frage ?? Datenschutz, Privatsphäre, Diebstahl, Unterschlagung, Urheberrechtsverletzung....?

Die Frage(n) lauten:

1) kann ich Sie strafrechtlich und zwar erfolgreich (!) in Anspruch nehmen und zwar für eine oder mehrere Tatverletzungen, oder habe ich schlechte Karten ?
2) Wer trägt die Beweislast, ich ?
3) Und, könnte Sie mich wiederum (erfolgreich) wegen Verletzung Persönlichkeitsrechte in Anspruch nehmen weil ich mich an sein Notebook herangemacht habe ?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

1) kann ich Sie strafrechtlich und zwar erfolgreich (!) in Anspruch nehmen und zwar für eine oder mehrere Tatverletzungen, oder habe ich schlechte Karten ?

Sie haben die Möglichkeit, strafrechtliche Schritte gegen Ihre Ex-Partnerin einzuleiten. Dies tun Sie durch Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Sie geben an, dass Ihre Ex-Partnerin mehrere Gegenstände gestohlen hat. Dies stellt einen strafbaren Diebstahl im Sinne des § 242 StGB dar, der entsprechend verfolgt wird.

2) Wer trägt die Beweislast, ich ?

In einem Strafprozess tragen nicht Sie, sondern die Staatsanwaltschaft die Beweislast. Diese muss die Taten beweisen, damit eine Verurteilung durch das Gericht erfolgt. Sie kommen in diesem Zusammenhang als Belastungszeuge in Betracht. Durch Ihre Aussage kann Ihre Ex-Partnerin der Taten überführt werden.

3) Und, könnte Sie mich wiederum (erfolgreich) wegen Verletzung Persönlichkeitsrechte in Anspruch nehmen weil ich mich an sein Notebook herangemacht habe ?

Die bloße Nutzung des Notebooks Ihrer Ex-Partnerin stellt eine Gebrauchsanmaßung dar, die zwar nicht strafbar ist, jedoch einen Unterlassungsanspruch Ihrer Ex-Partnerin gegen Sie begründen kann. Es handelt sich hierbei um einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB, den Ihre Ex-Partnerin klagweise durchsetzen müsste. Auch kommt ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Betracht, wenn auf dem Notebook zum Zeitpunkt des Zugriffs Daten gespeichert gewesen sind, die die unbefugte Nutzung des Notebooks als Verletzung des Persönlichkeitsrechts qualifizieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2020 | 07:59

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die Beantwortung. Ich habe eigentlich mehr als 1 Ruckfrage darf aber nur 1 stellen so konzentriere mich auf das wichtigste. Angesichts der Tatsache dass wir über Jahrenhinweg gemeinsam im ein Haus gewohnt haben und (damals) noch Vertrauen da war so dass Unterlagen mehr oder weniger "frei zugänglich" waren (sie sonst auch in jede normale Familienhaus oft der Fall ist) wie ERFOLGREICH bewerten Sie meine Chance gegen den Diebstahl vorzugehen ? ...ich meine, wenn ich verliere habe ich sogar die Kosten der Gegenseite zu tragen, abgesehen von ggf. weitere Nachteile.

Danke und Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2020 | 08:33

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie Alleineigentümer der Gegenstände sind, so haben Sie die freie und alleinige Verfügungsbefugnis darüber. Daran ändert weder das jahrelange gemeinsame Zusammenleben etwas noch der Umstand, dass die Gegenstände im Wohnraum frei zugänglich waren.

Wie bereits mitgeteilt, ist der Staat im Strafverfahren in der Beweispflicht. Ihnen entstehen durch die Strafanzeige - auch im Misserfolgsfalle - keinerlei Kosten. Eine Strafanzeige ist stets kostenfrei.

Nur wenn die Gegenstände sich noch im Besitz Ihrer Ex-Partnerin befinden und Sie Ihren Rückfordeurungsanspruch auf zivilrechtlichem Wege geltend machen, müssen Sie für Gerichts- und Anwaltskosten in Vorschuss gehen. Sie haben dann als Kläger die Beweispflicht für alle für Sie günstigen Umstände. Auch insofern schaden die freie Zugänglichkeit und das jahrelange Zusammenleben nichts, wenn Sie Alleineigentümer der Gegenstände sind. Denn dann haben Sie gemäß § 985 BGB einen Herausgabeanspruch gegen Ihre Ex-Partnerin.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 18. Juli 2020 | 08:39

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