Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Rechtslage sieht im vorliegenden Fall tatsächlich ziemlich ungünstig für Sie aus. Im einzelnen möchte ich folgendes anmerken:
1.) In dem Verhältnis zwischen Ihnen als Leasingnehmer und dem Leasingnehmer kann das vorliegende Problem nicht zu Lasten des Leasinggbers gehen, da Sie dieses Risiko eingegangen sind und deshalb der Leasinggeber nicht dafür einzustehen hat, dass Ihr Mieter die ihm aus dem Mietvertrag obliegende Rückgabepflicht verletzt. Daher dürfte der Leasinggeber den Zahlungsanspruch berechtigt geltend machen.
2.) Auch gegenüber einer Diebstahlsversicherung dürften Sie keinerlei Ansprüche haben, denn juristisch betrachtet handelt es sich tatsächlich nicht um Diebstahl sondern um Unterschlagung. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Straftatbeständen ist im einzelnen sehr kompliziert. Vereinfacht ausgedrückt gilt, dass es ein Diebstahl ist, wenn der Täter Ihnen etwas, das Sie in Besitz haben, gegen Ihren Willen wegnimmt. Unterschlagung liegt vor, wenn Sie dem Täter zunächst freiwillig den Besitz übertragen (hier infolge des Mietvertrags) und er Ihnen die Sache dann nicht zurückgibt sondern veräußert o.ä. Da hier keine Wegnahme im juristischen Sinne erfolgt ist, liegt kein Diebstahl vor.
3.) Daher bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, zu versuchen, gegen die Firma oder deren GF vorzugehen.
Es ist ja folgender Verdacht gegeben: Der GF hat das Fahrzeug in Anbetracht der drohenden Insolvenz veräußert und den Erlös entweder dem Firmenvermögen bzw. der Insolvenzmasse zugeführt oder er hat ihn seinem Privatvermögen zugeschlagen.
Ih Vertragspartner des Mietvertrags war offensichtlich die Firma. Das heißt, sie müssten Ihren Schadensersatzanspruch dieser gegenüber geltend machen. Die Insolvenz bereitet hier besondere Probleme. Da hier die Gläubiger ja nicht mehr vollständig befriedigt werden können, wird das noch vorhandene Vermögen anteilig zwischen den Gläubigern nach einer Quote aufgeteilt. Diese Quote würde Ihnen aber alleinfalls einen Bruchteil des Ihnen zustehenden Zahlungsanspruchs zukommen lassen. Daher sollten Sie versuchen, im Wege der Ersatzaussonderung vorzugehen. Das bedeutet folgendes: § 47 InsO regelt, dass Gegenstände, an denen Dritte ein dingliches Recht geltend machen können, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Der PKW stand nicht im Eigentum der Firma, so dass der Eigentümer trotz der Insolvenz im Wege der Aussonderung Herausgabe der Sache verlangen könnte. Wird diese Sache jedoch zuvor veräußert, gilt gem. § 48 InsO gleiches für den erzielten Erlös, solange dieser noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist (was an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden kann). Dies nennt man Ersatzaussonderung. Nur so könnten Sie vermutlich überhaupt noch aussichtsreich gegen die Firma vorgehen.
Ansonsten gilt, dass Sie auch gegen den Geschäftsführer der Firma persönlich vorgehen können. Sollte es sich um eine GmbH handeln, haftet der GF zwar grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (weshalb auch die anderen Insolvenzgläubiger nicht auf sein Privatvermögen zugreifen können), dies gilt aber dann nicht, wenn gegen den GF Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können.
Wie Sie merken, wird die ganze Angelegenheit ziemlich kompliziert werden, weshalb Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen sollten, zumal im Falle einer Zahlungsklage aufgrund des Streitwerts ohnehin das Landgericht zuständig wäre, vor dem Anwaltszwang besteht.
Problematisch, dass Sie Ihre Ansprüche nur werden durchsetzen können, wenn Ihnen die notwendigen Beweise gelingen. Es könnte Ihnen sehr schwer fallen, die Unterschlagung zu beweisen. Ich halte es daher für sehr sinnvoll, Sie stellen zunächst einmal Strafanzeige und Strafantrag wegen Unterschlagung. Sollten die Ermittlungsbehörden sodann Beweismittel sicherstellen können, wird Ihnen dies auch zur Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche nützlich sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.