Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ermittlungsverfahren und Strafverfahren stehen grundsätzlich nebeneinander. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass Ihr Ex-Partner im Falle einer Verurteilung zusätzlich zu seiner Strafe noch dazu verurteilt wird, Ihnen den Betrag zurückzuzahlen. Allerdings ist dies keinesfalls sicher, sondern hängt von vielen Faktoren ab. Grundsätzlich gehen Sie also zu Recht davon aus, dass Sie den Geldbetrag separat waren einklagen müssen.
Wenn Sie warten, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, hat das den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft letzten Endes die Ermittlungen übernimmt und Sie die dort gewonnenen Erkenntnisse für Ihr Zivilverfahren nutzen können. Je nach Ausgang des Strafverfahrens können Sie also besser einschätzen, wie Ihre Erfolgsaussichten in dem Zivilverfahren sind. Der Nachteil des Abwartens des Strafverfahrens besteht allerdings darin, dass Sie halt abwarten müssen und Zeit ins Land geht. In der Gesamtabwägung würde ich an Ihrer Stelle aber auch den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abwarten.
Die Behauptung Ihres Ex-Partners, er habe das Geld bei seinem Anwalt hinterlegt, hat wohl den Hintergrund, dass in diesem Falle möglicherweise keine endgültige Zueignungsabsicht bestehen würde. Mit dieser Argumentation kann er versuchen, einer Verurteilung wegen Unterschlagung oder Diebstahl zu vereiteln. Ob diese Argumentation tatsächlich weiterhilft, wage ich aber, zu bezweifeln.
Ihre letzte Frage war, ob es dann, wenn ihm Arbeitslohn zugesprochen werden sollte, trotzdem Diebstahl / Unterschlagung war oder nicht. Ja, er hätte sich nach m. E. dann trotzdem strafbar gemacht, weil er das Geld nicht einfach wegnehmen durfte.
Ich hoffe, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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