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Diebstahl in der Häuslichkeit

15. Januar 2009 13:31 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Krankenpfleger in einem grossen Krankenhaus in dem wir u.a. eine Patientin über mehrere Jahre betreut haben welche mich nun des Diebstahles bezichtigt, Anzeige bei der Polizei stellte und nun habe ich eine Vorladung vor mir liegen und bin etwas ratlos.

Tatsache ist, im Mai 2008 bekam meine Chefin im Krankenhaus einen Anruf von der Dame in dem Sie schilderte "das ein junger Mann zu ihr nach Hause kam, sich mit meinem Namen ausgab und sich so Zutritt verschaffte. (21.35 Uhr) Zusammen tranken sie wohl etwas Alkohol bis sie Stunden später einschlief. Am nächsten Morgen merkte sie dann das sie bestohlen wurde und rief eben auf meiner Arbeitsstelle an". Meine Chefin redete mit Ihr und stellte klar, das ich am besagten Abend Spätdienst hatte der bis 22 Uhr geht ausserdem trinke ich keinen Alkohol und so war das Thema ersteinmal abgehandelt. (Entfernung Wohnung - Tatort 1km) Ausserdem bin ich an dem besagten Abend um 22.15 zuhause gewesen (15km vom Tatort entfernt) was meine Freundin bestätigen kann und am Morgen, wo beide noch alkoholisiert zusammengesessen haben sollen gegen 3-4 Uhr früh bin ich mit meiner Freundin in den Schwarzwald zur Kur gefahren.

Nun, 8 Monate später bekomme ich im Januar 2009 eine Vorladung bei der Polizei in dem ich mich als Beklagter äussern soll. Ich soll mich zum oben genannten Vorgang äussern und die Tatzeit wird mit 21.35 - 22.15 Uhr angegeben - widerspricht also der Aussage der Dame gegenüber meiner Chefin.

In Rücksprache mit meinem Team im Krankenhaus und der Leitung wurde mir empfohlen, den Vorladungstermin nicht wahrzunehmen obwohl ich anhand der elektronischen Zeiterfassung meinen Feierabend genau nachweisen könnte und meine Freundin mir die Anwesenheit daheim bestätigen kann.

Soll ich es nun darauf ankommen lassen, mir eine Rechtsbeistand zu suchen oder den Vorladungstermin bei der Polizei nutzen um meine Unschuldigkeit zu beweisen.

Weiterhin haben wir im Team den Verdacht das die Tat ein inzwischen wegen Diebstahl im Krankenhaus suspendierter und alkoholkranker Kollege begangen hat der mir sehr ähnlich sieht.

Wie soll ich nun vorgehen? MeinenVerdacht mit dem Kollegen äussern? Einen Anwalt kann ich mir z.B. nicht leisten da ich mich gerade in Elternzeit befinde und jeden Euro benötige.

15. Januar 2009 | 14:01

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Grundsätzlich rate ich jedem Beschuldigten davon ab, zu einer polizeilichen Vernehmung zu gehen und eine Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht abzugeben.
Der Beschuldigte ist weder verpflichtet sich zu äußern, noch zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.
Denn der Beschuldigte könnte die Angelegenheit durch seine Äußerung nur weiter verschlimmern.
Deshalb ist es in der Regel sinnvoller einen Anwalt zu beauftragen und erst einmal Akteneinsicht zu nehmen.
Soll eine Einlassung abgegeben werden, wird diese meistens schriftlich über den Anwalt erfolgen.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit dem angeblichen Diebstahl nichts im Geringsten zu tun!
Eine andere Person hat sich für Sie ausgegeben.

Sie geben an, dass Sie nachweisen können, dass Sie an diesem Tag nicht bei der Anzeigerin in der Wohnung gewesen sein können.
Zum einen waren Sie auf der Arbeit, zu Hause bzw. unterwegs zu einer Kur.
Für all Ihre Behauptungen gibt es Zeugen, die auch dies bestätigen können.

Im Grunde würde ich Ihnen raten, einen Anwalt aufzusuchen, der für Sie den Termin bei der Polizei absagt und Akteneinsicht beantragt.
Nach erfolgter Akteneinsicht sollte dann eine Einlassung erfolgen und alle Beweismittel benannt werden, d.h. Ihre Kollegen und Freundin als Zeugen, die Zeiterfassung etc.

Allerdings geben Sie an, dass Sie kein Geld für einen Anwalt haben.
Meines Erachtens sollten Sie nicht die Sache auf sich beruhen lassen.
Falls Sie tatsächlich kein Geld für einen Anwalt aufbringen können, sollten Sie bei der Polizei eine Aussage machen.

Im Ergebnis rate ich Ihnen daher bei einem Anwalt vorzusprechen und ihm den Sachverhalt schildern.
Vielleicht ist der Anwalt bereit Sie in der Angelegenheit zu vertreten und vereinbart mit Ihnen eine Ratenzahlung.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin



Rechtsanwältin Tanja Stiller

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