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Ladendiebstahl Vorladung Polizei

| 17. April 2024 01:24 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


05:05

Zusammenfassung

Hier gilt es, das sog. "polizeiliche" Führungszeugnis sauber zu halten auch im Hinblick auf berufliche Perspektiven. Die sog. und eh bedenkliche Fangprämie der Marktleitung hat damit gar nichts zu tun.

Guten Tag
Meine Tochter(21) wurde letzte Woche beim Ladendiebstahl erwischt.Natürlich hat sie eine Anzeige bekommen.und die Marktleitung hat gesagt, sie muss 100 Euro Strafe zahlen, aber da kommt noch ein Schreiben.jetzt kam eine Vorladung der Polizei , sie solle nächste Woche auf das Revier kommen.
Was soll sie/ wir tun?! Überall liest man, man solle nicht gehen. Der Wert des gestohlenen Gegenstands belief sich auf ca.11 Euro.
Über einen Rat wären wir dankbar.

17. April 2024 | 02:39

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Die gute Nachricht vorneweg:

Gem. § 248 a StGB werden der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Nach § 248a ist ein Strafantrag erforderlich, wenn eine objektiv geringwertige Sache gestohlen oder unterschlagen wird. Der BGH zieht die Grenze der Geringwertigkeit bei einem Verkehrswert von 25 EUR. Der Strafantrag bzw. das bes. öffentliche Interesse sind Verfahrensvoraussetzungen.

Nun hat aber offenbar die Marktleitung doch Strafantrag gestellt (das müsste man aber dennoch in der Akte genau prüfen, weil das selbst der Polizei auch mal durchgehen kann) so dass jetzt eine Vorladung vorliegt.

Dieser sollte Ihre Tochter in der Tat NICHT folgen - lediglich höflich den Termin ohne weitere Einlassung telefonisch absagen.


Entweder stellt Ihre Tochter dann selbst schriftlich einen Antrag auf die unverzichtbare Akteneinsicht, oder Sie beauftragen einen Kollegen (m/w) damit.

Jede Einlassung ins Blaue wäre unprofessionell und verbietet sich, selbst wenn Sie schreiben, "sie wurde erwischt" was noch längst nicht bedeutet, dass bestimmte Umstände (Irrtum, Vergesslichkeit etc.) nicht zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens wg., geringwertigen Diebstahls führen sollte. Insbesondere auch als sog. Ersttäterin.

Hier gilt es, das sog. "polizeiliche" Führungszeugnis sauber zu halten auch im Hinblick auf berufliche Perspektiven. Die sog. und eh bedenkliche Fangprämie der Marktleitung hat damit gar nichts zu tun.

Deshalb sollten Sie sich (für Ihre Tochter) doch einen Anwalt oder Anwältin leisten, damit Sie auf Augenhöhe erfolgreich mit der Staatsanwaltschaft (nur die entscheidet über Akteneinsicht und ggf. eine außergerichtliche Einstellung VOR Anklageerhebung) korrespondieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2024 | 03:02

Also sollte sie die Vorladung absagen, aber dann gleichzeitig einen Anwalt konsultieren?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2024 | 05:05

Ja, das wäre das Beste.

Akteneinsicht ist zwar auch ohne Anwalt möglich, allerdings nur unter "Aufsicht" oder ggf. durch Übersendung einer digitalen Kopie. Unter "Aufsicht" lässt man sich dann oft auch zu unbedachten Äußerungen verleiten.
Vor allem aber ist man ohne Anwalt als Laie doch sehr unbedarft und kann nicht gezielt die Chancen ausloten, die in der Unschuldsvermutung begründet ist, dass Ihre Tochter nicht ihre Unschuld beweisen muss; wohl aber der Staatsanwalt die Schuld des Tatverdächtigen.

Also zusammengefasst noch einmal:

1. Ihre Tochter sollte der polizeilichen Vorladung nicht folgen. Sie ist dazu nicht verpflichtet und sollte den Termin höflich telefonisch absagen, ohne sich dabei inhaltlich zur Sache zu äußern.
2. Parallel dazu sollte unbedingt Akteneinsicht beantragt werden, entweder durch Ihre Tochter selbst oder besser durch einen beauftragten Rechtsanwalt. Erst nach Kenntnis der Aktenlage kann die weitere Verteidigungsstrategie festgelegt werden.
3. Jegliche Einlassung oder ein Geständnis gegenüber der Polizei wäre in diesem Stadium voreilig und unprofessionell, selbst wenn Ihre Tochter auf frischer Tat ertappt wurde. Es können Umstände vorliegen, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen, gerade weil es sich um einen geringwertigen Diebstahl einer Ersttäterin handelt.
4. Um auf Augenhöhe mit der Staatsanwaltschaft zu kommunizieren und eine Einstellung vor Anklageerhebung zu erreichen, empfiehlt sich die Beauftragung eines Strafverteidigers. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Akteneinsicht und eine mögliche außergerichtliche Einstellung.
5. Die von der Marktleitung geforderte "Fangprämie" steht nicht in Zusammenhang mit dem Strafverfahren.

Mein Rat lautet also: Vorladung absagen, Akteneinsicht beantragen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld und Schutz des polizeilichen Führungszeugnisses zu erreichen.

Ich hoffe, damit Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihrer Tochter das Beste,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt & Krim.-Dir. aD

Bewertung des Fragestellers 19. April 2024 | 07:33

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