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Deutschtest bei Zuzug zu deutschem Kind

24. Oktober 2007 16:39 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Wir sind eine Familie mit deutscher Mutter und amerikanischem Vater und haben einen zweijaehrigen Sohn, der die deutsche und amerikanische Staatsbuergerschaft hat. Wir sind nicht verheiratet, aber leben zusammen und haben gemeinsames Sorgerecht. Mutter und Kind sind nun von den USA nach Deutschland gezogen. Der Vater moechte sich der Familie in Deutschland schnellstens permanent anschliessen. Er ist im Moment visumsfrei nach Deutschland eingereist. Per Aufenthaltsgesetz $28 soll nun eine Aufenthaltsgenehmigung zum Ausueben des Sorgerechts beantragt werden.

Auf der Auslaenderbehoerde wurde uns gesagt, dass der Vater Deutsch sprechen muesse. Die Mitarbeiterin moechte dies durch ein persoenliches Gespraech mit dem Vater pruefen, in dem sie die Sprachkenntnisse einschaetzt. Ist dies korrekt und per Gesetz erforderlich? Laut unserer Recherchen ist ein Sprachtest nur bei Ehepartnern erforderlich.

Weiterhin moechten wir wissen, ob wir der Auslanderbehoerde einen speziellen Nachweis ueber das gemeinsame Sorgerecht erbringen muessen. Beide Elternteile sind auf der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.

Vielen Dank.

24. Oktober 2007 | 18:25

Antwort

von


(42)
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Tel: 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Sie gehen Recht in der Annahme, dass durch die Neuregelungen im Zuwanderungs- und Bleiberecht der Ehegattennachzug künftig an den Nachweis von Deutschkenntnissen geknüpft sein soll.

In Ihrem Fall handelt es sich aber um die Erteilung einer (zunächst befristeten) Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge, § 28 Aufenthaltsgesetz.

Ausreichende Deutschkenntnisse sind für diesen Fall keine Voraussetzung für die Erteilung und darf daher aus diesem Grund auch nicht verweigert werden.

Erst für die Antragstellung einer sog. „Niederlassungserlaubnis“ (einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) ist das Vorhandensein einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache relevant. Eine Niederlassungserteilung für diese Fälle wird in der Regel, bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen, erteilt, wenn der Antragsteller seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.

Der Nachzuganspruch des Vaters besteht hingegen nur, wenn Ihm das Personsensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auch bereit ist, die Personsorge auch auszuüben.

Erforderlich ist hierbei also, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird, d.h. dass der Vater auch aktiv bei der Erziehung und der Betreuung des Kind mitwirkt.

Zum Nachweis des Sorgerecht reicht zunächst die benannte Geburtsurkunde. Sollten Sie darüber hinaus Urkunden besitzen, welche das Sorgerecht des Vaters bestimmen und diese von ausländischen Behörden oder Gerichte stammen, müssten diese zunächst im Bundesgebiet anerkannt werden.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.


Mit freundlichen Grüßen

Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –

Kanzlei Recht und Recht
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Fon : 06173 – 70 29 06
Fax : 06173 – 70 28 94

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Rechtsanwalt Alexandros Kakridas

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