Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Sie gehen Recht in der Annahme, dass durch die Neuregelungen im Zuwanderungs- und Bleiberecht der Ehegattennachzug künftig an den Nachweis von Deutschkenntnissen geknüpft sein soll.
In Ihrem Fall handelt es sich aber um die Erteilung einer (zunächst befristeten) Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge, § 28
Aufenthaltsgesetz.
Ausreichende Deutschkenntnisse sind für diesen Fall keine Voraussetzung für die Erteilung und darf daher aus diesem Grund auch nicht verweigert werden.
Erst für die Antragstellung einer sog. „Niederlassungserlaubnis“ (einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) ist das Vorhandensein einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache relevant. Eine Niederlassungserteilung für diese Fälle wird in der Regel, bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen, erteilt, wenn der Antragsteller seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
Der Nachzuganspruch des Vaters besteht hingegen nur, wenn Ihm das Personsensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auch bereit ist, die Personsorge auch auszuüben.
Erforderlich ist hierbei also, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird, d.h. dass der Vater auch aktiv bei der Erziehung und der Betreuung des Kind mitwirkt.
Zum Nachweis des Sorgerecht reicht zunächst die benannte Geburtsurkunde. Sollten Sie darüber hinaus Urkunden besitzen, welche das Sorgerecht des Vaters bestimmen und diese von ausländischen Behörden oder Gerichte stammen, müssten diese zunächst im Bundesgebiet anerkannt werden.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
Kanzlei Recht und Recht
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