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Aufenthaltstitel für den Vater eines deutschen Kindes

27. Dezember 2010 22:53 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Zusammenfassung

Hat der, beruflich selbstständige, amerikanische Vater meines Kindes, durch das Kind und den regelmäßigen Umgang mit diesem, bessere Chancen auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht?

Die Niederlassungserlaubnis hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes hat, kann er die Niederlassungserlaubnis beantragen, sobald er diese Aufenthaltserlaubnis drei Jahre besitzt, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind besteht, sein Lebensunterhalt und der des Kindes gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis für seine selbstständige Tätigkeit hat, kann er die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn er diese Aufenthaltserlaubnis drei Jahre besessen hat, er als Selbstständiger erfolgreich ist und sein Lebensunterhalt und der Ihres Kindes gesichert ist.

Der Vater meiner 1-jährigen Tochter (amerikanische Staatsbürgerschaft, Selbstständiger, geteiltes Sorgerecht, nicht zusammenlebend) muss nun erneut für seinen (dann 3.) 2-jährigen Aufenthaltstitel zur Ausländerbehörde. Er verdient sein eigenes Geld, zahlt Unterhalt, kümmert sich um sein Kind und verbringt Zeit mit ihm. Hat er dadurch einfachere bzw. mehr Rechte ggf. auf einen unbefristeten Titel? Oder gilt das nur für verheiratete Paare? Herzlichen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Auf welche Weise der Vater Ihres Kindes zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel - so genannte Niederlassungserlaubnis - gelangen kann, hängt davon ab, was für ein Aufenthaltsrecht er derzeit hat. Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes hat, kann er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragen, sobald er diese Aufenthaltserlaubnis drei Jahre besitzt, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind derweil die ganze Zeit besteht, sein Lebensunterhalt und der des Kindes gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 28 Abs. 2 AufenthG ). Bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen hat er dann einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Da Ihr Kind aber erst ein Jahr alt ist, kann der Vater, wenn er seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seines Kindes hat, die Niederlassungserlaubnis erst in zwei Jahren beantragen.

Sie schreiben, dass der Vater Ihres Kindes schon zweimal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten bzw. verlängert hat, er hatte also ein Aufenthaltsrecht für Deutschland schon vor der Geburt Ihres Kindes. Ich gehe daher davon aus, dass er eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zwecks Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit besitzt. Dann kann er die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn er diese Aufenthaltserlaubnis drei Jahre besessen hat, er als Selbstständiger erfolgreich ist und sein Lebensunterhalt und der Ihres Kindes gesichert ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ). Er hat dann keinen Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis, sondern die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. So wie Sie den Fall beschreiben, wüsste ich jedoch nicht, weshalb das Ermessen zu Ungunsten des Vaters Ihres Kindes ausgeübt werden sollte.

Der Vater Ihres Kindes sollte daher bei seiner kommenden Vorsprache bei der Ausländerbehörde das Thema "Niederlassungserlaubnis" auf jeden Fall ansprechen und, sofern die Ausländerbehörde nichts meinen obigen Ausführungen Entgegenstehendes einzuwenden haben sollte, auch einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Übrigen brächte das deutsche Kind dem Vater im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht in Deutschland nur dann etwas, wenn der Kindesvater seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln sichern könnte oder seine Selbstständigkeit aufgeben müsste. Denn dann könnte der Kindesvater, sofern die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind wie bisher gepflegt wird, sein Aufenthaltsrecht vom Kind ableiten, ohne dass hierfür die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts oder der Fortbestand des eigenen Unternehmens Voraussetzung wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Sollte noch Klärungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen für eine Nachfrage gern zur Verfügung.

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