Sehr geehrter Ratsuchender,
die von der DRV einbehaltenen Abzugsbeträge hätten richtigerweise bei der Berechnung der Altersrente der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt werden müssen. Insoweit ist dieses jedoch ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau und nicht ein Rückzahlungsanspruch Ihrerseits, sofern nicht zu viele Beträge einbehalten wurden. Dieses müsste individuell geprüft werden.
Vorausgesetzt, die Abzugsbeträge seien zutreffend gewesen, hätten diese bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau berücksichtigt werden müssen. Es ist gesondert zu prüfen, ob der Rentenbescheid der geschiedenen Ehefrau unzutreffend ist, weil der Ausgleichsbetrag aus dem Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wurde. Im letztgenannten Fall ist Ihre geschiedene Ehefrau gehalten durch ein entsprechendes Rechtsmittel diese Ansprüche geltend zu machen. Sind jedoch zu viele Beträge abgezogen worden, steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch gegen die DRV zu.
Auf Grund der Tatsache, dass durch eine Gerichtsentscheidung vom 01.07.2008 weiterhin Unterhaltsbeträge eingezogen wurden, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung derselben. Die DRV kann sich nicht darauf zurückziehen, die Unterhaltsansprüche seien noch zu klären. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind die Unterhaltsansprüche durch die Entscheidung vom 01.07.2008, die mit dem Ausspruch endete, dass Sie nicht mehr unterhaltspflichtig sind, bereits geklärt. Die DRV war daher auf Grund dieser Entscheidung nicht mehr berechtigt, Unterhaltszahlungen zurückzuhalten. Sie haben gegen die DRV daher auch einen Rückzahlungsanspruch auf die einbehaltenen Unterhaltszahlungen. Dieser steht auch nicht in Konkurrenz zum Rückzahlungsanspruch gegen die geschiedene Ehefrau. Dabei handelt es sich offensichtlich um Unterhaltszahlungen, die an diese bereits ausgezahlt wurden. Ihnen geht es ja um die Unterhaltsansprüche, die die DRV noch zurückhält.
Hier sollten Sie auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht aufheben lassen. Dadurch erhalten Sie zudem eine Entscheidung, mit dem die Zwangsvollstreckung eingestellt wird. Sie sollten bei diesem Antrag auch bereits bedenken, dass er die Feststellung enthält, dass die Zwangsvollstreckung auch rückwirkend seit dem 01.07.2008 unberechtigt gewesen ist.
Aus diese dann rechtsverbindlichen Entscheidung stützt zusätzlich die Rückzahlungsansprüche gegen die DRV, die dann die Zahlungen ohne einen Rechtsgrund zurückhält.
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches halte ich diesen durchaus unter Amtspflichtverletzung für denkbar. Dieses ist jedoch gesondert zu prüfen. Insbesondere ist aufzuklären, ob nach dem Urteil vom 01.07.2008 bereits gegen die Zwangsvollstreckung vorgegangen worden ist und wann und zu welchem Zeitpunkt die DRV Kenntnis von der nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht gehabt hat. Darüberhinaus müssen Sie natürlich auch Schadensersatzansprüche begründen, die über den Auszahlungsbetrag hinausgehen.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie grundsätzlich noch einmal den Versorgungsausgleich prüfen lassen sollten. In Anbetracht der von Ihnen genannten Auszahlungsbeträge erscheint mir hier eine Prüfung durchaus sinnvoll. Unter Umständen könnte hier im Rahmen einer Härtefallregelung eine grundsätzliche Änderung des seinerzeit ausgesprochenen Versorgungsausgleichs angestrebt werden. Dieses ist jedoch gesondert zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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