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Deutsche Rentenversicherung (DRV) , Versorgungsausgleich, Unterhaltszahlungen.

| 17. März 2010 09:57 |
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Familienrecht


Beantwortet von


Sehr geehrte Damen und Herren,
Die DRV ermittelte zu Rentenbeginn am 01.07.2004 meine persönlichen Entgeltpunkte. Zusammen mit der Betriebsrente der VBL ergibt sich rechnerisch eine Gesamtrentenanspruch von z.Zt. 1.693,21 €.
Die DRV zahlt an mich seit mehreren Jahren einen Betrag von monatlich 670,- €.
Mein Krankenversicherungsbeitrag beträgt 485,02 €.
Somit verbleiben mir monatlich 184,98 €. Andere Einkünfte habe ich nicht.

Aufgrund des Scheidungsurteils wurde mir ein Versorgungsausgleich von der DRV und ein Kürzungsbetrag der VBL abgezogen. Dieser Abzugsbeträge wurden bis jetzt nicht an die geschiedene Ehefrau gezahlt, sondern von der DRV einbehalten. Die geschiedene Ehefrau erhält Regelaltersrente ab 03.2010.
Ab dem 01.07. 2008 bin ich lt. Gerichtsbeschluss nicht mehr unterhaltspflichtig. Bis dahin habe ich meine Zahlungsverpflichtungen an die geschiedene Ehefrau erfüllt.
Trotzdem zieht die DRV aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zusätzlich zu den Abzügen aus dem Versorgungsausgleich weiterhin Beträge für die Unterhaltszahlung von meinem Rentenanspruch ab, obwohl lt. Sozialgesetzbuch das pfändungsfreie Existenzminimum z. Zt. 985,15 €beträgt. Der DRV sind alle Einzelheiten und Hintergründe des Falles bekannt. Obwohl mehrmals interveniert wurde, - u.a. habe ich Antrag auf Auszahlung des Abzugsbetrages aus dem Versorgungsausgleich gestellt - ändert sich nichts. Die DRV hat die Unterhaltszahlungen jetzt zwar eingestellt, behält aber die Beträge noch ein „ bis zur Klärung der Unterhaltsansprüche“. Klage auf Rückzahlung zu viel erhaltener Unterhaltszahlungen gegen die Geschiedene ist erhoben.

Fragen:
Was kann ich unternehmen,
1. um den o.g. Abzugsbetrag aus dem Versorgungsausgleich, der nicht an die geschiedene Ehefrau ausgezahlt wurde, von der DRV zurückzubekommen?
2. um die Beträge für die Unterhaltszahlung, die die DRV an die geschiedene Ehefrau nicht gezahlt hat, zurückzubekommen?
3. falls die DRV nicht berechtigt ist, unter dem Aspekt des pfändungsfreien Existenzminimums den Zahlungsbetrag bis auf 670,-- €zu kürzen, einen Schadensersatz zu beanspruchen?

17. März 2010 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die von der DRV einbehaltenen Abzugsbeträge hätten richtigerweise bei der Berechnung der Altersrente der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt werden müssen. Insoweit ist dieses jedoch ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau und nicht ein Rückzahlungsanspruch Ihrerseits, sofern nicht zu viele Beträge einbehalten wurden. Dieses müsste individuell geprüft werden.

Vorausgesetzt, die Abzugsbeträge seien zutreffend gewesen, hätten diese bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau berücksichtigt werden müssen. Es ist gesondert zu prüfen, ob der Rentenbescheid der geschiedenen Ehefrau unzutreffend ist, weil der Ausgleichsbetrag aus dem Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wurde. Im letztgenannten Fall ist Ihre geschiedene Ehefrau gehalten durch ein entsprechendes Rechtsmittel diese Ansprüche geltend zu machen. Sind jedoch zu viele Beträge abgezogen worden, steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch gegen die DRV zu.

Auf Grund der Tatsache, dass durch eine Gerichtsentscheidung vom 01.07.2008 weiterhin Unterhaltsbeträge eingezogen wurden, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung derselben. Die DRV kann sich nicht darauf zurückziehen, die Unterhaltsansprüche seien noch zu klären. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind die Unterhaltsansprüche durch die Entscheidung vom 01.07.2008, die mit dem Ausspruch endete, dass Sie nicht mehr unterhaltspflichtig sind, bereits geklärt. Die DRV war daher auf Grund dieser Entscheidung nicht mehr berechtigt, Unterhaltszahlungen zurückzuhalten. Sie haben gegen die DRV daher auch einen Rückzahlungsanspruch auf die einbehaltenen Unterhaltszahlungen. Dieser steht auch nicht in Konkurrenz zum Rückzahlungsanspruch gegen die geschiedene Ehefrau. Dabei handelt es sich offensichtlich um Unterhaltszahlungen, die an diese bereits ausgezahlt wurden. Ihnen geht es ja um die Unterhaltsansprüche, die die DRV noch zurückhält.

Hier sollten Sie auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht aufheben lassen. Dadurch erhalten Sie zudem eine Entscheidung, mit dem die Zwangsvollstreckung eingestellt wird. Sie sollten bei diesem Antrag auch bereits bedenken, dass er die Feststellung enthält, dass die Zwangsvollstreckung auch rückwirkend seit dem 01.07.2008 unberechtigt gewesen ist.

Aus diese dann rechtsverbindlichen Entscheidung stützt zusätzlich die Rückzahlungsansprüche gegen die DRV, die dann die Zahlungen ohne einen Rechtsgrund zurückhält.

Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches halte ich diesen durchaus unter Amtspflichtverletzung für denkbar. Dieses ist jedoch gesondert zu prüfen. Insbesondere ist aufzuklären, ob nach dem Urteil vom 01.07.2008 bereits gegen die Zwangsvollstreckung vorgegangen worden ist und wann und zu welchem Zeitpunkt die DRV Kenntnis von der nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht gehabt hat. Darüberhinaus müssen Sie natürlich auch Schadensersatzansprüche begründen, die über den Auszahlungsbetrag hinausgehen.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie grundsätzlich noch einmal den Versorgungsausgleich prüfen lassen sollten. In Anbetracht der von Ihnen genannten Auszahlungsbeträge erscheint mir hier eine Prüfung durchaus sinnvoll. Unter Umständen könnte hier im Rahmen einer Härtefallregelung eine grundsätzliche Änderung des seinerzeit ausgesprochenen Versorgungsausgleichs angestrebt werden. Dieses ist jedoch gesondert zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 19. März 2010 | 07:07

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