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Deutsche Fahrerlaubis wiedererlangen aus dem Ausland?

7. Juni 2012 12:35 |
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Internationales Recht


Beantwortet von


14:20

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin oder Herr Rechtsanwalt,

mir wurde vor über 2 Jahren die Fahrerlaubnis entzogen, jedoch nur für einen Monat in Verbindung mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.

Da ich dieses Seminar jedoch nie besucht habe, habe ich die Fahrerlaubs bis heute nicht zurück erlangt.


Da ich mich mittlerweile im Ausland befinde, in Spanien, und nicht nach Deutschland reisen möchte, wäre die Frage, ob denn die Möglichkeit besteht, diese Fahrerlaubnis wiedererlangen, ohne nach Deutschland reisen zu müssen?

Oder ist es zwingend erforderlich, das Seminar in Deutschland zu besuchen? Meine größte Hoffnung wäre folgendes: Das Seminar auf Mallorca besuchen, und den Führerschein bei der Botschaft neu zu beantragen.

7. Juni 2012 | 14:03

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.


In Spanien absolvierte Aufbauseminare werden in Deutschland nicht ohne weiteres akzeptiert. Sie müssten eine Fahrschule finden, welche die Aufbauseminare gem. § 35 FEV durchführt und von der deutschen staatlichen Führerscheinstelle anerkannt ist.


Da Sie dauerhaft in Spanien leben, könnten Sie versuchen, sich den entzogenen deutschen Führerschein in einen spanischen umschreiben zu lassen. Jedoch ist Spanien nicht verpflichtet Ihren deutschen Führerschein aufgrund des Entzuges anzuerkennen. Dies folgt aus dem Wortlaut Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG: einem Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden ist, dann die Anerkennung zu versagen, wenn im erstgenannten Mitgliedsstaat die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist.


Weiterhin können Sie einen spanischen Führerschein neu absolvieren. Ob dieser dann in Deutschland vorbehaltlos anerkannt werden muss, ist ein ewiger Streit. Im einem aktuellen Urteil hat der EUGH entscheiden, dass der sog. EU-Führerschein „ohne Wenn und Aber" von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden muss. Da diese Anerkennungspflicht Ausdruck der Grundfreiheit der „Niederlassungsfreiheit" aller EU-Bürger ist, ist das selbstverständlich, auch wenn im Inland Bedenken gegen die Eignung des Führerscheininhabers besteht, vgl. Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Az. C-467/10 .

Die Argumentation aus dem zitierten Urteil können Sie ebenfalls für die Möglichkeit einer Umschreibung in einen spanischen Führerschein benutzen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2012 | 14:09

Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.

Wäre es Sinnvoll, in dieser Sache eine(n) Rechtsanwält(in) zu beauftragen?

Den deutschen Führerschein umschreiben zu lassen, klingt recht verlockend, wenn dies ohne weiteres möglich wäre. Die Anfrage sollte vom Amt natürlich unter keinen Umständen als rechtlicher Druck wahrgenommen werden, jedoch würde man durch eine Rechtskraft Fehler vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2012 | 14:20

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Grundsätzlich ist es sinnvoll sich professionell vertreten zu lassen. Da Sie die Umschreibung in Spanien vornehmen, sollten Sie einen Anwalt vor Ort konsultieren. Dies hat weiterhin den Vorteil, dass dieser mit den spanischen Behördensystem vertraut ist. Beachten Sie jedoch, dass es für eine Umschreibung keine Erfolgsgarantie gibt und auch ein Anwalt eine solche Umschreibung nicht zusichern kann. Insofern wäre aus wirtschaftlichen Gründen zu Überlegen, ob Sie den Antrag nicht selbst stellen sollten.

Viel Erfolg!

ANTWORT VON

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