Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
I.
Wichtig für die Durchsetzung von Ansprüchen in international gelagerten Fällen ist zunächst die Feststellung, welches Recht Anwendung findet. Hier ist fraglich, ob Sie und Ihr Vertragspartner eine Rechtswahl getroffen haben. Da es sich aus Forderungen aus dem Vorvertrag handelt, nämlich Rückerstattung des Kaufpreises und Realisierung der vereinbarten Vertragsstrafe i.H.v. 15.000 EUR, wäre gemäß Art. 27 EGBGB
eine freie Rechtswahl hinsichtlich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts möglich. Diese Rechtswahl würde sich ggf. aus dem Vertrag ergeben und wäre auch verbindlich. Die entsprechende Rechtswahl ist nach spanischem Recht nach Art. 10.5˚ CC zulässig.
Soweit keine entsprechende Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich das anzuwendende Recht nach Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB
. Danach ist das Recht anzuwenden, mit dem der Vorvertrag die engste Verbindung hat. Dies wäre vorliegend das spanische Recht, da es sich um einen Vorvertrag zum Erwerb einer spanischen Immobilie handelt, der Verkäufer (so schließe ich aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung) in Spanien seinen Wohnsitz hatte und der Vertrag wohl in spanischer Sprache abgefasst sein dürfte.
Ich würde daher in Ihrem Fall davon ausgehen, dass auf den Vorvertrag spanisches Recht anzuwenden ist.
II.
Desweiteren ist wichtig festzustellen, wo Sie Ihre Ansprüche aus dem Vorvertrag geltend machen können, sprich in welchem Land. Hier wäre entsprechend dem Internationalen Prozessrecht der sog. Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO
, einschlägig.
Im Bereich Mitgliedsstaaten der EU ist Art. 5 Abs.1 EuGVVO
erschlägig, wonach Personen aus Mitgliedstaaten auch in dem Staat verklagt werden können, in dem die vertragliche Pflicht zu erfüllen gewesen wäre. In Ihrem Fall wäre dies eben die Rückerstattung des Kaufpreises und die Realisierung der Vertragsstrafe in entsprechender Höhe. Demnach wäre wohl auch der Gerichtsstand in Spanien begründet, womit Sie die Möglichkeit hätten, Ihren Vertragspartner vor dem dort zuständigen Gericht ggf. zu verklagen. Hierzu sollten Sie in der Tat einen spanischen Anwalt hinzuziehen. Ob für Sie diesbezüglich ein Anwaltswechsel ratsam ist, kann ich aus der ferne nicht beurteilen. Haben Sie allerdings das Gefühl, in Ihrer Angelegenheit von dem spanischen Anwalt nicht adequat vertreten worden zu sein, kann ein Wechsel für Sie Sinn machen.
III.
Sofern Sie die Adresse Ihres Vertragspartners in England haben oder diese ausfindig machen können, ist es sicherlich angezeigt, Ihre Ansprüche diesem Gegenüber nochmals nachhaltig und konkret dargelegt geltend zu machen und ggf. mit entsprechender Klageerhebung am ursprünglichen Erfüllungsort in Spanien zu drohen. Dies sollte mittels einer internationalen Zustellungsform erfolgen, damit der Zugang bei Ihrem Vertragspartner (weitestgehend) sichergestellt wird.
Sollten Sie dann tatsächlich Klage in Spanien erheben wollen/ müssen, weil auf Ihr Anspruchsschreiben keine Reaktion erfolgte, werden Sie vermutlich relativ schnell einen Titel erlangen, da sich Ihr Vertragspartner vor dem spanischen Gericht wahrscheinlich nicht gegen die Ansprüche verteidigen wird.
Die Vollstreckung dieses Titels müsste dann aber in England, am Wohnsitz des Vertragspartners, erfolgen. Hier müssten das spanische Urteil (Titel) bzw. den Vollstreckungstitel zunächst anerkennen lassen. Dies erfolgt unter Anwendung des EuGVVO . D.h. es erfolgt eine Art „Umschreibung“ des spanischen Titels in einen englischen Titel, der dann nach englischem Recht vollstreckt werden müsste.
Dies ist natürlich ein sehr langer und kostenintensiver Weg, dessen Erfolgsaussichten sich schwer beurteilen lassen. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Vollstreckung nach englischem Recht in England wäre es zudem anzuraten auch noch einen englischen Anwalt einzubeziehen, der sich mit dem englischen Vollstreckungsrecht auskennt.
Scheitert letztlich die Vollstreckung, würden Sie, da Sie als Kläger ja alle Kosten vorstrecken müssten, aller Voraussicht nach auf diesen Kosten sitzen bleiben.
Trotz des gemeinsamen europäischen Rechtsraums ist eben die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung doch noch arg beschwerlich und kostenintensiv.
Ob Sie letztlich diesen Weg gehen möchten, können Sie letztlich nur selbst entscheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen insoweit weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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