Sehr geehrte Ratsuchende,
ehrliche Antwort: Das kann so nicht geprüft werden.
Es gilt Folgendes:
Mit der Volljährigkeit sind zunächst BEIDE Elternteile (Mutter und Vater) zum Unterhalt verpflichtet. Man muss nun das angerchenbare Nettoeinkommen BEIDER kennen (die Mutter ist insoweit über den Sohn - der seine Bedürftigkeit nachweisen muss - zur Auskunft auch verpflichtet), um dann vom Gesamteinkommen den Bedarf des Sohnes berechnen zu können.
Danach sind dann im Verhältnis der Einkünfte die Eltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen; es ist also keineswegs so, dass allein der Vater nun noch zu zahlen hat.
Beispiel:
Einkommen Mutter 1.000,00 EUR
Einkommen Vater 2.000,00 EUR
Der Vater hätte dann 2/3, die Mutter 1/3 zu zahlen, und zwar von dem Gesamtbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, die aber je nach OLG-Bezirk, der nicht bekannt ist, etwas anders gehandhabt werden kann.
Von dem Kindesbedarf ist aber auch die erzielte Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen, wobei je nach Einzelfall vorab 90 EUR in Abzug gebracht werden, so dass von dem Bedarf dann 279,47 EUR abgezogen werden müssen.
Wichtig ist aber bei der Berechnung das Gesamteinkommen beider Elternteile.
Wichtig wird auch sein, ob schon ein Titel gegen den Vater besteht; dieser sollte dann schnell geändert werden, wozu dringend ein Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
29. November 2005
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14:06
Antwort
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