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Der Mädchenname der Mutter als Ehename?

| 20. November 2007 13:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Zusammenfassung

Kann ich meinen derzeitigen Nachnamen in den Mädchennamen meiner Mutter ändern, um diesen dann als gemeinsamen Ehenamen mit meinem zukünftigen Ehemann zu bestimmen?

Grundsätzlich können Sin Ihren derzeitigen Nachnamen in den Mädchennamen Ihrer Mutter ändern und diesen dann als gemeinsamen Ehenamen mit Ihrem zukünftigen Ehemann bestimmen. Allerdings ist eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert erhebliche Gründe. Der Wunsch, einen neuen Namen zu führen, reicht in der Regel nicht aus, um eine Namensänderung zu rechtfertigen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebensgefährte und ich können uns bei einer Heirat nicht auf einen unserer Familiennamen als Ehename einigen. Deshalb sind wir auf die Idee gekommen den Mädchennamen meiner Mutter zum Ehenamen zu nehmen.

Meine Fragen hierzu:

a) Ist es möglich, dass ich zunächst den Mädchennamen meiner
Mutter annehme?

Wenn ja,

b) Kann dieser dann bei einer Heirat als Familienname
verwendet werden?

c) Kann unser gemeinsamer Sohn (3 Monate alt), welcher im
Moment bei gemeinsamen Sorgerecht, den Namen seines Vaters
trägt ebenfalls den Namen nach der Heirat bekommen?

Vielen Dank für Ihre Antwort bereits im Vorraus.

Mit freundlichen Grüßen

S.

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Gemäß § 1355 BGB können Sie im Zuge der Eingehung einer Ehe entweder Ihren derzeitigen Namen oder den Ihres Ehemannes als gemeinsamen Namen bestimmen. Dabei ist auf den Namen abzustellen, den Sie zum Zeitpunkt der Erklärung haben. Wäre dies der Mädchenname Ihrer Mutter, so könnte dieser auch zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden.

Das gemeinsame Kind würde dann diesen Ehenamen bis zum Alter von fünf Jahren automatisch als Geburtsnamen erhalten (ab fünf Jahren ist hierzu ein Antrag notwendig).

Der Problempunkt in Ihrem Fall ist jedoch die Änderung Ihres derzeitigen Namens in den Mädchennamen Ihrer Mutter. Gerade dies ist jedoch auch Voraussetzung für die bisherigen Ausführungen. Anlässlich einer Eheschließung ist man grundsätzlich auf die Namen der Eheschließenden, bzw. auf eine Kombination dieser Namen beschränkt.

Abgesehen hiervon richtet sich eine Namensänderung nach dem NamÄndG und ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 3 Abs. 1 NamÄndG). Es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die eine Änderung rechtfertigen. Dies ist meist nur dann anzunehmen, wenn ein besonderer psychischer Druck aufgrund eines zur Veralberung oder Verunglimpfung herausfordernden Namens besteht, oder etwa wenn der bisherige Name mit einem auszuführenden Beruf nicht zu vereinbaren ist. Der reine Wunsch danach, einen neuen Namen zu führen reicht jedoch nicht aus. Hierbei ist die Rechtsprechung auch relativ streng.

Wie ich es aus Ihren Schilderungen verstehe, liegt der Wunsch einer Namensänderung bei Ihnen hauptsächlich darin begründet, dass Sie sich mit Ihrem zukünftigen Ehemann nicht auf einen Ihrer derzeitigen Namen einigen können, und der Mädchenname Ihrer Mutter eine Art Kompromiss darstellt. Ein solcher Sachverhalt dürfte keinesfalls ausreichend sein, um eine Namensänderung zu rechtfertigen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort trotz der für Sie negativen Auskunft weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
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Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
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Vielen Dank für die sofortige Beantwortung meiner Fragen. Hätte nicht gedacht, dass es so schnell geht. Hat mich sehr gefreut und mir auch weitergeholfen. Dankeschön.

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