Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Gemäß § 1355 BGB
können Sie im Zuge der Eingehung einer Ehe entweder Ihren derzeitigen Namen oder den Ihres Ehemannes als gemeinsamen Namen bestimmen. Dabei ist auf den Namen abzustellen, den Sie zum Zeitpunkt der Erklärung haben. Wäre dies der Mädchenname Ihrer Mutter, so könnte dieser auch zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden.
Das gemeinsame Kind würde dann diesen Ehenamen bis zum Alter von fünf Jahren automatisch als Geburtsnamen erhalten (ab fünf Jahren ist hierzu ein Antrag notwendig).
Der Problempunkt in Ihrem Fall ist jedoch die Änderung Ihres derzeitigen Namens in den Mädchennamen Ihrer Mutter. Gerade dies ist jedoch auch Voraussetzung für die bisherigen Ausführungen. Anlässlich einer Eheschließung ist man grundsätzlich auf die Namen der Eheschließenden, bzw. auf eine Kombination dieser Namen beschränkt.
Abgesehen hiervon richtet sich eine Namensänderung nach dem NamÄndG und ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 3 Abs. 1 NamÄndG). Es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die eine Änderung rechtfertigen. Dies ist meist nur dann anzunehmen, wenn ein besonderer psychischer Druck aufgrund eines zur Veralberung oder Verunglimpfung herausfordernden Namens besteht, oder etwa wenn der bisherige Name mit einem auszuführenden Beruf nicht zu vereinbaren ist. Der reine Wunsch danach, einen neuen Namen zu führen reicht jedoch nicht aus. Hierbei ist die Rechtsprechung auch relativ streng.
Wie ich es aus Ihren Schilderungen verstehe, liegt der Wunsch einer Namensänderung bei Ihnen hauptsächlich darin begründet, dass Sie sich mit Ihrem zukünftigen Ehemann nicht auf einen Ihrer derzeitigen Namen einigen können, und der Mädchenname Ihrer Mutter eine Art Kompromiss darstellt. Ein solcher Sachverhalt dürfte keinesfalls ausreichend sein, um eine Namensänderung zu rechtfertigen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort trotz der für Sie negativen Auskunft weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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