Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1) Ich unterstelle bei der Beantwortung, daß Ihr Stiefsohn der leibliche Sohn Ihre Frau und dessen geschiedenen Ehemannes ist. Ich unterstelle auch, daß der Nachname des Kindes der Ehenamen der Eltern war.
Denn: Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes einen Ehenamnen, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
2) Hat ein Kind den Ehenamen der Eltern als GEBURTSnamen erhalten, so könnte man denken, daß das Kind den Namen der Mutter annehmen könnte, wenn und soweit diese nach der Scheidung ihren früheren Namen wieder annimmt. Dies ist aber nur möglich, wenn man einen Antrag gem. § 3 Namensänderungsgesetz stellt. Die Namensänderung muß dem Wohle des Kindes entsprechen, wobei die Anforderung relativ hoch sind.
Damit kann das Kind aber nur den Namen der Mutter annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wilile
Rechtsanwalt