Sehr geehrter Ratsuchender,
ganz so einfach ist es nicht, denn Sie benötigen die Erlaubnis des Vermieters.
Häufig wird - fälschlicherweise - in diesem Zusammenhabng auf § 533 BGB
hingewiesen und die Meinung vertreten, der Vermieter müsse nicht zustimmen.
Das ist aber schon deshalb falsch, da ein berechtigtes Interesse des Mieters nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein muss, Dritte mit einziehen zu lassen. Und genau das ist zu verneinen, wenn dieses Interesse nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung schon VOR Abschluss bestanden hat.
Der Vermieter MUSS also nicht zustimmen und kann den Auszug verlangen und bei Nichtbefolgung dann Ihrer Freundin sogar fristlos kondigen.
Zudem konnte der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, was sicherlich nicht verwunderlich ist, wenn Sie sich einmal in die Situation des Vermieters hineindenken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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