Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie nicht im Mietvertrag stehen und auch keinen Untermietvertrag mit Ihrem Vater geschlossen haben, gelten Sie als Besuch und haben leider keinen mietrechtlichen Anspruch in der Wohnung zu bleiben.
Die einzige Möglichkeit wäre hier eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts, dass Ihr Vater Ihnen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Wohnraum gewähren muss.
Dort bräuchten Sie aber überzeugende Gründe, warum Sie mit 28 noch nicht mit Ihrem Studium fertig sind. Sonst besteht die Gefahr, dass Ihr Antrag vom Gericht abgelehnt wird, weil Sie den Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt haben, dass Sie das Studium nicht ernsthaft betreiben.
Wenn man kurz rechnet Einschulung mit 6 Jahren, Abitur nach 12 oder 13 Schuljahren also mit 18 oder 19, müssten Sie jetzt im 18. oder 20. Semester sein. Da wird es schwierig das Gericht davon zu überzeugen, dass Ihr Vater Sie noch bei sich wohnen lassen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen