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Datenschutz: Einkäuferin gibt Daten weiter

28. November 2023 18:25 |
Preis: 150,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Kurze Frage:

Wir haben soeben von einer Kundin eine email bekommen. Diese beliefert einen der größten deutschen Lebensmittelkonzerne mit Ware. Diese bezieht Sie zum Teil von uns. Wir selbst sind aber mit dem Konzern auch im Kontakt.

"Wir waren eben bei der xxx bei der ChefEinkäuferin in xxx. Hier liegt ein konkurrierendes Angebot vor, sie sagt, es wäre von xxx? Hast du direkt bei der xxx Ware angeboten? Die xxx ist einer unserer größten Kunden. Bitte schick mir heute noch eine Rückmeldung."

In jeglicher Email mit dem Konzern stehen die Datenschutzbestimmungen deutlich in der Signatur.

Wie kann eine Einkäuferin so etwas weitergeben. Die Geschäftsbeziehung unserer Kundin mit ca. 2.5 Mio Jahresumsatz kann dadurch platzen.

Welche juristischen Möglichkeiten habe ich?

Viele Grüße und einen schönen Abend

28. November 2023 | 20:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Dieses Verhalten ist allerdings bedenklich und in dieser Form keinesfalls akzeptabel.

Allerdings würde ich die Handlungen nicht direkt wegen der erwähnten Datenschutzbestimmungen als problematisch einstufen.


Bei den Datenschutzbestimmungen – z.B. der DSGVO – geht es u.a. um „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" (Art. 2 DSGVO) und den entsprechenden Schutz.


Bei ihrem Sachverhalt handelt es sich jedoch nicht - oder nicht vordringlich - um den Schutz persönlicher Daten, sondern um die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen.


Vielfach wird die Geheimhaltungspflicht bzw. Vertraulichkeit solcher Daten in entsprechenden (Liefer-) Verträgen festgehalten.

Allerdings sind derartige Geschäftsgeheimnisse nach ständiger Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche vertragliche Verpflichtung aufgrund vertraglicher Nebenpflichten geheim zu halten.

Weiterhin ist hier auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) als Rechtsgrundlage zu nennen, das ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung bzw. Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen verbietet.


Die unterschiedlichen Rechtsbehelfe geben bei einer Verletzung bzw. einer rechtswidrigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen einen Unterlassungsanspruch bzgl. der zukünftigen Offenlegung gegen den Verletzer.


In diesem Fall gibt es also die Möglichkeit von dem Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu fordern. Dies kann ggf. auch mit einem Auskunftsanspruch kombiniert werden, inwieweit Geschäftsgeheimnisse auch gegenüber anderen Personen oder Firmen offenbart wurden.

Bevor derartige Ansprüche gestellt werden sollte der ganze Vorgang vermutlich anwaltlich geprüft werden.


Insbesondere sind natürlich auch die Handelsbeziehungen mit dem Konzern zu bedenken, der offensichtlich auch zu ihren Kunden gehört.


Dennoch ist zu betonen, daß Sie keineswegs verpflichtet sind derartige Rechtsverletzungen ohne weitere Sanktionen hinzunehmen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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