Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben auf den ersten Blick einen Anspruch auf Löschung Ihrer Daten gemäß Art. 17 DSGVO. Ich stimme Ihnen zu, dass nicht ersichtlich ist, warum eine weitere Speicherung notwendig ist. Es handelt sich um einen Fall des Zweckfortfalls (Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO). Denn der Zweck der Verarbeitung besteht nicht mehr bzw. die Verarbeitung der Daten für den Zweck ist nicht mehr erforderlich. Denn die Übernachtung ist abgeschlossen.
Mir ist auch keine rechtliche Verpflichtung bekannt, weshalb Ihre Daten weiterhin gespeichert sein dürften (Art. 17 Abs. 3 lit b) DSGVO). In der Regel sind dies Nachweispflichten für die Steuerbehörden. Ein Anlass sehe ich in Ihrem Fall aber nicht, da die Rechnung ja nicht auf Sie ausgestellt ist.
Etwas anders würde unter Umständen gelten für - soweit einschlägig - die Kurtaxe, da sich diese an der Anzahl der Personen richtet. Allerdings wäre es dann auch möglich die Daten zu speichern - ohne Ihren Namen. Kein Anspruch auf Löschung besteht auch, wenn die Daten weiterhin zur zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gespeichert sind (Art. 17 Abs. 3 lit e) DSGVO). Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre, sodass wegen möglicher Schadensersatzansprüche die Daten noch bis zu diesem Zeitpunkt gespeichert werden könnten.
Ich würde Ihnen folgendes Vorgehen raten:
Schreiben Sie das Hotel an und machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch. Gleichzeitig weisen Sie darauf hin, dass Sie - wenn Daten vorhanden sind – diese gelöscht haben wollen, insbesondere Ihren Namen (wenn dies Ihr primäres Anliegen ist).
Dann muss das Hotel nachweisen, warum Sie die Daten nicht löschen können oder wollen. Gegen diese Mitteilung können Sie sich dann direkt wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Herzlichste Grüße
16. März 2021
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17:00
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Epping
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