Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Der Kreditvertrag muss von der Bank angenommen werden, um wirksam zu werden. Dies ist bislang nicht der Fall.
Wie lange Sie an Ihr Kreditangebot gegenüber der Bank gebunden sind, hängt von deren AGBs ab.
Grundsätzlich können solche Bindungsklauseln in AGBs wirksam vereinbart werde, so z. B. für 1 Monat (BGH ZIP 1988, 559
).
Lesen Sie daher bitte in Ihrem Vertrag nach!
Ist die Annahmefrist abgelaufen, sind Sie nicht mehr an Ihr Angebot gebunden. Denn mit Ablauf der Bindungsfrist ist das schriftliche Angebot auf Abschluss eines Kreditvertrags gem. §146 BGB
dann erloschen, denn bei der Festsetzung einer Bindungsfrist handelt es sich in der Regel zugleich um eine Fristsetzung für die Annahme des Antrags i.S.v. §148 BGB
(vgl. Palandt, BGB, §148 Rz.4).Teilen Sie dies dann der Bank mit.
Der Verteilungstermin wird vom Gericht im Rahmen der Zwangsversteigerung bestimmt. Hiergegen gibt es keine Einwendungen
Ohne weitere Kenntnis des Vertrages und aller anderen Umstände ist hier nur eine allgemeine Stellungnahme möglich. Mehr kann im Rahmen dieses Forums auch nicht geleistet werden.
im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Ich bin sicher, dass Sie im Zweifel noch heute einen Termin erhalten, wenn Sie auf die Dringlichkeit hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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