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Darlehensvertrag

21. März 2007 15:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Exfrau und ich kauften uns 2001 ein Eigenheim. Eigentümer jeweils zur Hälfte. Mit der Scheidung habe ich ihre Hälfte übernommen. Die Verträge bei der Bank wurden dahingehend geändert, das nunmehr meine Mutter und ich Darlehensnehmer sind, da ich alleine nicht Kreditwürdig wäre. Meine Ex wurde aus den Darlehensverträgen bei der Bank entlassen. Von meinen Eltern bekam ich, wir für den Hauskauf 150000 DM. Über diese 150000 DM wurde ein Vertrag abgeschlossen in dem steht, das meine Eltern das Geld bei Scheidung oder meinem Tod zurückverlangen können. Der Vertrag wurde von allen unterschrieben, und besteht noch.
Könnten meine Eltern die Hälfte 75000 DM von meiner Exfrau einfordern, da ja dieses Geld ausdrücklich für den Hauskauf bestimmt war, sie aber nicht mehr Miteigentümer ist.

Die Scheidung war im Mai 2006

mit freundlichen Grüßen

21. März 2007 | 16:41

Antwort

von


(38)
August-Bebel-Straße 29
63225 Langen
Tel: 06103 - 2707599
Web: https://kanzlei-sachse.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten will:

Im vorliegenden Fall kommt es zunächst entscheidend auf den genauen Wortlaut des geschlossenen Vertrages an.Wurde die Summe tatsächlich beiden Ehegatten zur Verfügung gestellt, oder nicht doch nur dem eigenen Kind? Im übrigen sind Verträge auszulegen, wobei der Wille der Parteien bei Vertragsschluss zu ermitteln ist.

In Ihrem Falle wollten Ihre Eltern sich offenbar für den Fall absichern, dass nach einer Scheidung oder Ihrem Tode Ihre Ehefrau (ggf. nach Wiederheirat) allein in den Genuss des mit dem Geld Ihrer Eltern erworbenen Grundstücks kommt.

Für diesen Fall wurde in Form einer Bedingung vereinbart, dass das hier wohl an beide Eheleute gezahlte Geld unter den genannten Bedingungen zurückgefordert werden kann. Dabei sind Sie und Ihre Frau als Vertragspartner des Schenkungsversprechens als sog. Gesamtschuldner anzusehen, d.h. jeder Teil schuldet mabgels anderslautender Regelung bei Rückforderung zunächst einmal gegenüber Ihren Eltern die gesamte Summe. Im Innenverhältnis (zwischen Ihnen und Ihrer Frau )kann dann Ausgleich bis auf 50 % der Summe verlangt werden.

Vorliegend ist dann aber fraglich, ob Sie im Innenverhältnis heute noch zu einem solchen Ausgleich berechtigt wären. So hat Ihre Ehefrau den mit dem Geld erworbenen Miteigentumsanteil zwischenzeitlich an Sie abgegeben. Es wäre daher zu fragen, ob sie hierfür ein Äquivalent erhalten hat oder ob Sie jetzt nicht wirtschaftlich so gestellt sind, als hätten Sie die gesamte Summe allein erhalten. In diesem Falle könnte Ihre Ehefrau nach Inanspruchnahme durch ihre Eltern zumindest den vollen Betrag von Ihnen fordern, wenn man nicht bereits die Inanspruchnahme durch die Eltern als treuwidrig einstufen würde.

Sollte Ihre Frau allerdings für den Verlust des Miteigentums "ausgezahlt" worden sein, könnten Ihre Eltern die (Teil-)Rückzahlung verlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sachse
Rechtsanwalt





ANTWORT VON

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