Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten will:
Im vorliegenden Fall kommt es zunächst entscheidend auf den genauen Wortlaut des geschlossenen Vertrages an.Wurde die Summe tatsächlich beiden Ehegatten zur Verfügung gestellt, oder nicht doch nur dem eigenen Kind? Im übrigen sind Verträge auszulegen, wobei der Wille der Parteien bei Vertragsschluss zu ermitteln ist.
In Ihrem Falle wollten Ihre Eltern sich offenbar für den Fall absichern, dass nach einer Scheidung oder Ihrem Tode Ihre Ehefrau (ggf. nach Wiederheirat) allein in den Genuss des mit dem Geld Ihrer Eltern erworbenen Grundstücks kommt.
Für diesen Fall wurde in Form einer Bedingung vereinbart, dass das hier wohl an beide Eheleute gezahlte Geld unter den genannten Bedingungen zurückgefordert werden kann. Dabei sind Sie und Ihre Frau als Vertragspartner des Schenkungsversprechens als sog. Gesamtschuldner anzusehen, d.h. jeder Teil schuldet mabgels anderslautender Regelung bei Rückforderung zunächst einmal gegenüber Ihren Eltern die gesamte Summe. Im Innenverhältnis (zwischen Ihnen und Ihrer Frau )kann dann Ausgleich bis auf 50 % der Summe verlangt werden.
Vorliegend ist dann aber fraglich, ob Sie im Innenverhältnis heute noch zu einem solchen Ausgleich berechtigt wären. So hat Ihre Ehefrau den mit dem Geld erworbenen Miteigentumsanteil zwischenzeitlich an Sie abgegeben. Es wäre daher zu fragen, ob sie hierfür ein Äquivalent erhalten hat oder ob Sie jetzt nicht wirtschaftlich so gestellt sind, als hätten Sie die gesamte Summe allein erhalten. In diesem Falle könnte Ihre Ehefrau nach Inanspruchnahme durch ihre Eltern zumindest den vollen Betrag von Ihnen fordern, wenn man nicht bereits die Inanspruchnahme durch die Eltern als treuwidrig einstufen würde.
Sollte Ihre Frau allerdings für den Verlust des Miteigentums "ausgezahlt" worden sein, könnten Ihre Eltern die (Teil-)Rückzahlung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
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