Sehr geehrter Fragesteller,
Es geht Ihnen augenscheinlich um den Differenzbetrag von € 9.000,--, der Ihrer Ansicht nach nicht Gegenstand des vor zwei Jahren abgeschlossenen Darlehensvertrags geworden sei, und zwar aufgrund einer Schlechtberatung.
Ob Ihnen daraus ein „Sonderkündigungsrecht" für den gesamten oder den verbleibenden Darlehensvertrag oder der Summe über € 9.000 erwachsen ist, wird in der Regel in der sog. salvatorischen Klausel oder in den AGB geregelt.
Salvatorische Klauseln in den AGB, quasi zur „Rettung" einer AGB, dürften unwirksam und überflüssig sein. Im individuellen Vertrag sollen sie die Regelung des § 139 BGB
zum Vorteil der Bank ergänzen bzw. modifizieren oder gar ausschließen.
Da ich weder Ihre Bank kenne, noch den individuellen Kreditvertrag noch die AGB Ihrer Bank, kann ich nur generell sagen, dass bei einem Verhältnis von € 9.000,-- zu € 205.000 die wahrscheinlich vorhandene salvatorische Klausel zu Gunsten der Bank greifen könnte.Wohlgemerkt unter diesem Vorbehalt wäre dann für Ihren Fall individuell zu prüfen, ob es „anzunehmen war, dass der gesamte Darlehensvertrag auch ohne den nichtigen (Anteil € 9.000,--) vorgenommen sein würde", vgl. § 139 Satz 2 BGB
.
Wenn sich die Fehlberatung gerade auf diesen Punkt bezogen hat bzw. über diesen Punkt hinwegtäuschen sollte, dürfte die Prüfung der salvatorischen Klausel ganz oder zum Teil eher zu Ihren Gunsten ausfallen.
Bei allem reden wir von Nichtigkeit des Darlehensvertrages; einer "Sonderkündigung" (rechtlich ist das eine außerordentliche Kündigung) bedürfte es dann nicht.
War der Betrag von € 9.000,-- nicht Gegenstand der vor 2 Jahren getroffenen Darlehensvereinbarung, müssen Sie dafür auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Es bedarf allenfalls einer möglichst schriftlichen Klarstellung, am besten verbunden mit einer „vorsorglich fristlosen, äußerst vorsorglich einer ordentlichen Kündigung."
Ob das gesamte Vertrauensverhältnis mit und zu der Bank dermaßen zerrüttet ist, dass der gesamte Darlehensvertrag außerordentlich gekündigt werden kann, vermag ich auf Grund fehlender schriftlicher Vertragsunterlagen und weiterer Fakten (wollte man Sie bewusst täuschen? Verbraucherdarlehen?) nicht abschließend zu beantworten. Zumal es gesetzlich zahlreiche ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte in den §§ 489 ff. BGB
, insbesondere bezüglich sog. Verbraucherdarlehensverträge gibt, vgl. dazu § 491 ff. BGB
. Für Darlehen, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt eine EU-Richtlinie wonach Kreditnehmer jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Darlehensvertrag zurücktreten können, dann allerdings einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgesetzt sind, deren Höhe vom Gesetzgeber genau festgelegt worden ist, § 502 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo,
danke zunächst für die zeitnahe und umfassende Einschätzung. Zu Ihrem folgenden Kommentar hätte ich noch eine Frage:
"War der Betrag von € 9.000,-- nicht Gegenstand der vor 2 Jahren getroffenen Darlehensvereinbarung, müssen Sie dafür auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Es bedarf allenfalls einer möglichst schriftlichen Klarstellung, am besten verbunden mit einer „vorsorglich fristlosen, äußerst vorsorglich einer ordentlichen Kündigung.""
Heißt dies nun, ich kann den Vertrag bei der Commerzbank aufgrund dieser Darlehensdifferenz komplett oder nur auf diesen Differenzbetrag bezogen kündigen und würde somit nicht in die Vorfälligkeitsentschädigung fallen?
Grüße
Sie müssen sich jedenfalls nicht mit der schnoddrigen Antwort der Bank zufrieden geben, die € 9.000,-- anderweitig zu verwenden. Wenn diese Summe nicht Vertragsgegenstand war, bieten Sie die Rückzahlung an und brauchen dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen DIESER Summe zu zahlen. Sie müssen soweit auch nicht mal kündigen, sollten aber "hilfsweise und vorsorglich" wegen DIESER Summe kündigen, wie ich das vorformuliert habe.
Das oben Gesagte gilt leider nicht für de gesamten Darlehensvertrag. Vielmehr hängt das von dem bereits von mir Ausgeführten ab. Näheres dazu geht leider nur mittels einer intensiven Beschäftigung mit allen Fakten und Vertragsunterlagen.