Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen aufgeworfene Frage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Das von Ihnen erwähnte Darlehen ist eine verzinsliche Vorauszahlung auf die von Ihnen noch zu erarbeitende Provision. Die Pfändung Ihres Anspruches auf Zahlung dieses Vorschusses gegen die Firma ist zulässig.
Arbeitseinkommen sind grundsätzlich gemäß §§ 850 ff. ZPO
pfändbar; Sie können aber den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gemäß § 850 ff. ZPO
als Selbständiger grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, allerdings ist der Anspruch eines selbstständigen Handelsvertreters (§ 84 HGB
) auf Fix-Provision ebenfalls Arbeitseinkommen, wenn es sich um dessen einzige Tätigkeit handelt (vgl. BayObLG, NJW 2003, 2181
).
Generell unterliegen sämtliche Einkünfte Selbstständiger der Zwangsvollstreckung. Es bestehen keine Pfändungsgrenzen.
Ihr Arbeitgeber bzw. der Unternehmer für den Sie tätig sind, ist verpflichtet, nach Zustellung eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die bestehenden Pfändungsgrenzen nach Maßgabe der §§ 850a
bis 850h ZPO
zu beachten, wenn es sich in Ihrem Fall tatsächlich um die einzige Erwerbstätigkeit handelt. Prüfen Sie bitte anhand der Tabelle zu §§ 850 ff. ZPO
welche Pfändungsfreigrenze für Sie gilt.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufriedenstellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden
Rechtsanwalt
Sehr geehrter H.RA Walden,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es handelt sich um meine einzige Tätigkeit. Unterhaltspflicht besteht für drei Kinder ( 14, 12, 9 Jahre). Das Einkommen beträgt brutto 3.500.-€.
1.)Wie hoch wäre hier die Pfändungsgrenze?
2.)Wo kann ich Einspruch einlegen (Amtsgericht an meinem Wohnort)?
3.)Sind beruflich, oder privat veranlasste Kosten zu berücksichtigen?
Mit freundlichen Grüßen
Uranus
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen aufgeworfene Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Zu Frage 1.)
Es bestehen Pfändungsfreigrenzen die sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen richtet.
Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2005: Unterhaltspflichtige Person / Unpfändbarer Betrag:
3 Personen / 1779,99 Euro
Zu Frage 2.)
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Erinnerung nach § 766 ZPO
(nur ausnahmsweise die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
) statthaft. Personell zuständig ist der Rechtspfleger des zuständigen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht). Rechtsbehelfe können sowohl vom Drittschuldner wie auch vom Zwangsvollstreckungsschuldner selbst geltend gemacht werden.
Zu Frage 3.)
Alle beruflichen und privaten notwendigen Kosten können berücksichtigt werden sofern sie der Billigkeit entsprechen und keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Das Vollstreckungsgericht kann im Rechtsbehelfsverfahren ihre notwendigen Kosten gemäß § 850 f Abs. 1 lit. b) ZPO
anerkennen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden