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Darlehenspfändung

| 14. Januar 2007 17:13 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 01.02.2006 selbstständig (HGB 84). An Einkommen erhalte ich von einer Firma einen mtl. Vorschuss auf zukünftige noch zu verdienende Provisionen. Es handelt sich um ein verzinsliches Darlehen.
Meine Ex-Gattin hat nun eine Einkommenspfändung bei der Firma veranlasst, da ich während einer längeren Arbeitslosigkeit (Hartz VI) keinen Unterhalt mehr leisten konnte. Durch diese Arbeitslosigkeit konnte ich auch anderen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Diese mühe ich mich abzutragen, da in meinem Gewerbe „Banken und Versicherungen“ negative Schufaeinträge tödlich sind. Hohe Unterhaltsforderungen kann ich daher z.Zt. noch nicht leisten. Ohne diese mtl. Vorschüsse ist ein Weiterarbeiten nicht möglich, da daraus private, als auch beruflich veranlasste Kosten gedeckt werden müssen. Rücklagen sind nicht mehr vorhanden.

Können verzinsliche Darlehen (Vorschussleistungen) gepfändet werden?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Uranus

Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen aufgeworfene Frage beantworte ich Ihnen wie folgt:

Das von Ihnen erwähnte Darlehen ist eine verzinsliche Vorauszahlung auf die von Ihnen noch zu erarbeitende Provision. Die Pfändung Ihres Anspruches auf Zahlung dieses Vorschusses gegen die Firma ist zulässig.
Arbeitseinkommen sind grundsätzlich gemäß §§ 850 ff. ZPO pfändbar; Sie können aber den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gemäß § 850 ff. ZPO als Selbständiger grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, allerdings ist der Anspruch eines selbstständigen Handelsvertreters (§ 84 HGB ) auf Fix-Provision ebenfalls Arbeitseinkommen, wenn es sich um dessen einzige Tätigkeit handelt (vgl. BayObLG, NJW 2003, 2181 ).
Generell unterliegen sämtliche Einkünfte Selbstständiger der Zwangsvollstreckung. Es bestehen keine Pfändungsgrenzen.
Ihr Arbeitgeber bzw. der Unternehmer für den Sie tätig sind, ist verpflichtet, nach Zustellung eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die bestehenden Pfändungsgrenzen nach Maßgabe der §§ 850a bis 850h ZPO zu beachten, wenn es sich in Ihrem Fall tatsächlich um die einzige Erwerbstätigkeit handelt. Prüfen Sie bitte anhand der Tabelle zu §§ 850 ff. ZPO welche Pfändungsfreigrenze für Sie gilt.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufriedenstellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen



Klaus Walden

Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2007 | 21:13

Sehr geehrter H.RA Walden,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Es handelt sich um meine einzige Tätigkeit. Unterhaltspflicht besteht für drei Kinder ( 14, 12, 9 Jahre). Das Einkommen beträgt brutto 3.500.-€.

1.)Wie hoch wäre hier die Pfändungsgrenze?
2.)Wo kann ich Einspruch einlegen (Amtsgericht an meinem Wohnort)?
3.)Sind beruflich, oder privat veranlasste Kosten zu berücksichtigen?


Mit freundlichen Grüßen
Uranus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2007 | 21:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen aufgeworfene Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:


Zu Frage 1.)

Es bestehen Pfändungsfreigrenzen die sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen richtet.
Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2005: Unterhaltspflichtige Person / Unpfändbarer Betrag:

3 Personen / 1779,99 Euro

Zu Frage 2.)

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (nur ausnahmsweise die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ) statthaft. Personell zuständig ist der Rechtspfleger des zuständigen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht). Rechtsbehelfe können sowohl vom Drittschuldner wie auch vom Zwangsvollstreckungsschuldner selbst geltend gemacht werden.

Zu Frage 3.)

Alle beruflichen und privaten notwendigen Kosten können berücksichtigt werden sofern sie der Billigkeit entsprechen und keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Das Vollstreckungsgericht kann im Rechtsbehelfsverfahren ihre notwendigen Kosten gemäß § 850 f Abs. 1 lit. b) ZPO anerkennen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen



Klaus Walden

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Fantastisch. Nach langer Suche eine fundierte Anwort. Herzlichsten Dank dafür.

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