Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verwirkung dürfte derzeit noch nicht eingetreten sein. Zwar ist das Verhalten Iher Tochter schon hart an der Grenze, hat diese aber noch nicht überschritten.
Der zuviel gezahlte Unterhalt kann nach Bereicherungsrecht zurückgefordert und notfalls sogar eingeklagt werden. Insoweit sind Sie also nicht schutzlos.
Dieses insbesondere deshalb, weil Sie auf die Überzahlung hingeweisen und die weiteren Zahlungen als Darlehen bezeichnet haben.
Ein Darlehen wäre zwar nicht zulässig. In dieser Wortwahl wird man aber einen sogenannten Vorbehalt deuten können. Dann haben Sie eben nicht ohne Bedingung gezahlt und können die überzahlten Beträge zurückfordern.
Auch kann die Tochter nicht mit einer Entreicherung (in Form des Verbrauchs) dem entgegentreten, da Sie den Anwalt informiert haben. Der Mangel des rechtlichen Grundes war also dem Anwlt und damit der Tochter bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Abend, Frau True - Bohle,
darf ich Ihrer Bemerkung zur Zuöässigkeit folgenden Text entgegenhalten?
2.Einstellung der Unterhaltszahlung und Neuangebot als Darlehen (BGH NJW 2000, 740
, 742 f).
(BGH NJW 2000, 740
, 742 f): "Die Frage einer ungleichen Risikoverteilung zu Lasten des im Nachhinein zu Unrecht in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners hat der Senat verneint. Er hat den Schutz des Unterhaltsschuldners ausreichend dadurch gewährleistet gesehen, dass dieser mit Erhebung der negativen Feststellungsklage den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung verbinden können (vgl. Senat, NJW 1983, 1330
= LM § 323 ZPO Nr. 33
= FamRZ 1983, 355
), ferner dadurch, dass er alsbald nach der Unterhaltsleistung und ohne Rücksicht auf die vorherige Aufhebung des Titels eine isolierte Klage auf künftige Rückzahlung erheben oder die negative Feststellungsklage bzw. Abänderungsklage mit dieser Rückforderungsklage verbinden könne (§§ 258
, 260 ZPO
). Möglich ist in diesen Fällen auch die Gewährung der Überzahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu- und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (BGHZ 93, 383
= NJW 1985, 1072 = LM § 818 IV BGB Nr. 8
und BGHZ 118, 183 = NJW 1992, 2415
= LM H. 1/1993 § 812 BGB Nr. 231
, sowie BGH, NJW 1998, 2433
= LM H. 9/1998 § 820 BGB Nr. 4
).
(...)
Eine Abkehr hiervon hält der Senat nicht für gerechtfertigt.
Ich würde mich gerne bezüglich meiner Forderung, den Unterhalt als Darlehen zu gewähren, auch zwangsweise duchsetzen. Darlehen bieten - anders als Unterhalt - einen vertragsgemäßen sowie gesicherten Rückzahlungsanspruch, der notfalls sogar per Incasso durchgesetzt werden kann.
Sehr geehrter Ratsuchender
diese Entscheidung betrifft die bewußte Überzahlung aufgrund eines Titels wegen der bevorstehenden Abänderung. Das ist so nicht auf Ihren Fall - unbewuße Überzahlung durch falsche Angaben - nicht 1:1 übertragbar.
Die zwangsweise Durchsetzung hat einen vollstreckbaren Titel als Voraussetzung. Diesen Titel können Sie mit der Rückzahlungsklage erlangen.
Einer isolierten Feststellungsklage auf Feststellung eines Darlehens wird es dann aber am Feststellungsbedürfnis fehlen. Die von ihnen angedachte Feststellungsklage wird daher zurückgewiesen werden. Hier mussen Sie die Rückzahlungsklage - wie empfohlen - erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle