Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
a) im Erbfall das mündliche Einverständnis meiner Geschwister noch Bestand hat
Letztendlich hätte Sie im Falle des Ablebens Ihrer Eltern eine Forderung gegen den Nachlass der Eltern, dieser wäre vorrangig aus dem Nachlass auszugleichen oder von den Erben zu tragen.
Sie brauchen daher kein Einverständnis Ihrer Geschwister, um Ihren Eltern Geld zu leihen. Eine Rücksprache erscheint aber mit sinnvoll, um später Konflikte zu vermeiden.
Der Darlehensvertrag sollte auf jeden Fall schriftlich abgefasst werden, damit Sie Ihren Anspruch auch später beweisen können.
b) dass meine Eltern keinen ggf. steuerlichen Nachteil aus dem Darlehen haben.
Ein steuerlicher Nachteil in dem Sinne wäre dann anzunehmen, wenn das Darlehen als nicht marktüblich einzustufen wäre und daher als Schenkung zu deklarieren wäre.
Hierzu muss der Vertrag also drittvergleichbar sein, spricht zumindest keine marktüblichen Konditionen enthalten.
Aus §§ 15, 16 ERbStG haben Ihre Eltern Ihnen gegenüber einen Schenkungsfreibetrag i.H.v. EUR 100.000,00. Selbst wenn man also zu einer Schenkung käme, würde hieraus keine Besteuerung folgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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