Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Kinder treten als Erben in die Rechtstellung Ihres Stiefbruders ein und können die Rückzahlung des Darlehens wie vertraglich vereinbart verlangen.
Sofern die Erbschaft ausgeschlagen wird, ist zu bedenken, dass zuletzt der Fiskus, also der Staat, Erbe werden könnte, §§ 1953 Abs. 2
, 1936 Abs. 1 BGB
. So könnte die Forderung, soweit bekannt, auch von dort geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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08.01.2007
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14:21
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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