Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer online-Anfrage teile ich Ihnen mit, dass während der Wohlverhaltensphase zwar die wichtigste Pflicht die Erwerbspflicht ist. Hierbei muss der Schuldner grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen, wobei die „Zumutbarkeit“ jedoch insbesondere bei einer Mutter, die ihr Kleinkind betreuen muss, verneint wird.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (Az.: 74 IK 175/00
, ZinsO 8/2002, 385) stellt die Aufnahme eines Studiums keinen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit dar und führt folglich nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Begründet wird dies damit, dass ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Der Aufnahme eines Studiums steht folglich nichts entgegen. Weiterhin sehe ich keine unbedingte Verpflichtung dem Insolvenzverwalter hiervon eine Mitteilung zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
4. November 2005
|
21:20
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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