Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Höhe der Ansetzung der Verpflichtung aus der gerichtlichen Entscheidung obliegt Ihnen als Geschäftsführer und ist dem betreffenden Steuerberater zu begründen. Da die Forderung aufgrund der eingelegten Berufung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Gläubiger noch nicht geltend gemacht wird, droht jedenfalls keine Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken. In diesem Fall wäre ein Insolvenzantrag bei eintretender Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.
2. Allenfalls kommt eine Überschuldung in Betracht. Aus meiner Sicht sind jedenfals Rückstellung für die eigenen Anwaltskosten zu bilden, da fraglich sein wird, ob diese im Ausland durchsetzbar sind.
3. Die Höhe des Ansatzes der Verbindlichkeit aus diesem Verfahren sollten Sie durch den beauftragten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies soll Ihnen eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten der Berufung geben, aus der Sie dann den Ansatz für eine Rückstellung bilden. Liegt keine Einschätzung vor, ist der Regel ein Ansatz von 50 % des Streitwertes geboten.
4. Daher ist eine schriftliche Stellungnahme des beauftragten Rechtsanwaltes erforderlich, damit Sie hierauf basierend eine Rückstellung bilden und den möglichen späteren Vorwurf einer Insolvenzverschleppung widerlegen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen