Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich in Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist zu klären, welches Recht bei der Verletzerhandlung im Internet Anwendung findet. Im Deliktsrecht und im Urheberrecht beurteilen sich die Haftungsvoraussetzungen ebenso wie die Haftungsfolgen grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (Handlungsort) oder nach dem Recht des Staates, in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (Erfolgsort). Das Verbreiten und Zurverfügungstellen der Cheat-Software im Internet kann demnach nicht nur nach deutschen, sondern insbesondere auch US-amerikanischen Recht bewertet werden, wenn dort die Rechtsverletzung eingetreten ist.
Der Einsatz von Cheat-Software wurde von US-Gerichten mittlerweile als Verstoß gegen das Urheberrecht bewertet.
Auch die Verbreitung und das Zurverfügungstellen der Cheatsoftware ist unzulässig. Sie stellen sozusagen das Werkzeug für die Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung. Für die Rechtswidrigkeit ist unerheblich, dass Sie darauf hinweisen, dass die Benutzung vom Inhaber des Online-Games verboten ist und Sie die Benutzung untersagen.
Selbst wenn Sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begehen, sondern der Spieler, der die Software benutzt, so kann der Unterlassungsanspruch auf die Rechtsfigur der „unrechtmäßigen Einmischung" in Vertragsverhältnisse Dritter gestützt werden.
Im deutschen Recht würde man von einem Verstoß gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sprechen, denn durch die Cheatbot-Software kann das Geschäftsmodell des Onlinespielbetreibers erheblich geschädigt werden. Die Störung des Spielerlebnisses durch unerlaubtes Einsetzen von Cheatbot-Programmen kann den Verlust von Spielern zur Folge haben. Die Betreiber müssen kostenintensive Maßnahmen ergreifen, um die Vertragsverletzungen durchs „cheaten" zu unterbinden und gegen die Störer vorzugehen. Der Anspruch auf Unterlassung und Schadensbeseitigung wäre nach deutschem Recht auf §§ 1004
, 823 BGB
zu stützen.
Eine interessante Ausführung der jeweiligen Argumente finden Sie auf
http://www.telemedicus.info/article/719-World-of-Botcraft-Haftung-der-Hersteller-von-Bot-Programmen.html.
Ich empfehle Ihnen, die Abmahnung nebst strafbewährter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unbedingt anwaltlich zu prüfen lassen. Häufig sind die Forderungen zu weit gefasst und die Vertragsstrafeverpflichtungen und Anwaltsgebühren maßlos überzogen.
Auf jeden Fall sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren, ggf. durch Abgabe einer sog. modifizierte Unterlassungserklärung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Eine Beartung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend zu den obigen Ausführungen verweise ich auf den Beschluss des LG Hamburg vom 9. Juli 2009 (Az.: 308 O 332/09
), wonach der Vertrieb eines Cheatbot-Programms zur Manipulation von Online-Spielen, die durch das Spielverhalten ihrer Nutzer Einnahmen erzielen, eine unlautere Ausnutzung des Geschäftsmodells nach § 4 Nr. 9 b UWG
, sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG
darstellt. Die Entscheidung betrifft aber nur das Anbieten und Vertreiben der Cheatbotsoftware im geschäftlichen Verkehr. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob sich der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 823 Abs. 1
, 1004 BGB
wegen Verletzung des virtuellen Hausrechts bzw. eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum