Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Hält die Telekom einen mit der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagten Termin für die Bereitstellung nicht ein und hat sie die verzögerte Bereitstellung zu vertreten, so ist in Verträgen mit Geschäftskunden (hiervon gehe ich bei Ihnen aus, da der Anschluss für Ihre Praxis gedacht ist) üblicherweise eine Entschädigung geregelt, die sich prozentual an dem Zeitraum der Verzögerung misst. Zudem hätten Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280
, 286 BGB
. Solche Ansprüche hätten Sie gegen den Telefonanbieter auch, wenn Sie mit Ihrem Anschluss umziehen, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. 6. 2008 - 3-13 O 617/06
.
Allerdings gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass sich die Telekom aufgrund der technischen Schwierigkeiten noch nicht fest auf einen Bereitstellungszeitpunkt festgelegt hat. In diesem Fall kann Sie die Telekom aber auch nicht für immer an Ihren Antrag binden. Sie sollten daher die Telekom unter Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern und ansonsten den Rücktritt androhen, um ein Druckmittel zu haben. Sollte der Anschluss nicht innerhalb der Frist bereitgestellt werden oder wenigstens ein naheliegender Termin fest zugesagt werden, können Sie von dem Vertrag zurücktreten und einen anderen Anbieter beauftragen (der sinnvollerweise nicht die Telekom-Leitung benötigen sollte).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke für die schnelle Antwort. Leider gibt es hier in meiner Strasse ein Art "Telekommonopol", d.h. hier können Fremdanbieter nur auf Leitungen der Telekom zurückgreifen. Was ist zu tun?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Soweit nicht vertraglich festgelegt, gibt es leider keinen Rechtsanspruch gegen die Telekom auf kurzfristige Schaltung eines Telefonanschlusses. Zwar hat die Telekom als (noch) marktbeherrschendes Unternehmen wohl eine Grundversorgungspflicht zumindest mit einem analogen Telefonanschluss. Wenn hierfür allerdings technische Baumaßnahmen erforderlich sind, können Sie nicht auf eine sofortige Erfüllung bestehen.
Zwar darf die Telekom die Bereitstellung nicht unnötig verzögern, insbsondere wenn Sie einen anderen Anbieter beauftragen und dieser zur Vertragserfüllung auf die Leitung angewiesen ist. Wenn die Telekom aber einen berechtigten Grund für die Verzögerung hat, gilt dies nicht. Es kommt also darauf an, wie Telekom auf Ihr Schreiben reagiert und welche Gründe sie nennt. Insbesondere sollte angefragt werden, weshalb der noch freie Anschlusspunkt (APL) im unbewohnten Haus nicht genutzt werden kann.
Alternativ sollten Sie, zumindest übergangsweise (Kündigungsfristen beachten!), einen Anbieter in Betracht ziehen, der nicht auf die Leitung der Telekom angewiesen ist, sondern den Anschluss z.B.über Kabelfernsehen oder Funk bereitstellt.
Mit freundlichen Grüßen