Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Das Argument von DHL ist nicht sehr stichhaltig. Es gibt keinen Automatismus, wonach bei gebrauchten Waren immer ein Wertverlust eintritt, je älter sie werden. Im Gegenteil gibt es ja bekanntermaßen auch Waren, die im Wert steigen, je älter sie werden und gerade bei Designerstücken kann man nicht davon ausgehen, dass hier zwingend ein Wertverlust eintritt.
Entscheidend ist der Marktwert.
Die betreffende Verkaufsrechnung liefert ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Frachtführer, die es rechtfertigt, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2010, I-18 U 233/09.
Lässt sich dieses Indiz dann auch noch durch andere online auffindbare Angebote erhärten, dann sollte der Marktwert tatsächlich gut beweisbar sein.
Im Ergebnis sollte der Verkäufer daher darauf bestehen, dass die Versicherungssumme von 500,00 € ausbezahlt wird. Er kann seine Ansprüche DHL gegenüber auch an Sie abtreten, so dass Sie direkt gegen DHL vorgehen können.
Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: