Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem mitgeteilten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass DHL dem Grunde nach leistungsbereit ist.
In einem verloren gegangenen Paket (davon geht DHL offenbar aus) können sich von Gegenständen, die nur für den Empfänger von Wert sind (z.B. Fotos, man spricht hier von "Affektionsinteresse") bis hin zu Gegenständen mit Zeitwert nahe an der Werthöchstgrenze unvorstellbar verschiedene Sendungsinhalte befinden. Die Nachfrage von DHL ist also nicht ungewöhnlich. Vermutlich haben Sie sich über die Formulierungen geärgert, die wohl wenig "serviceorientiert" ausgefallen sind.
Ich empfehle Ihnen, DHL "unter Bezugnahme auf die gesamte Vorkorrespondenz" nachweisbar (z.B. wie von Ihnen angedacht per Einschreiben) eine angemessene (mindestens 3 Wochen) Frist zur Zahlung zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf können die Anwaltsgebühren dann als weiterer Verzugsschaden geltend gemacht werden. Auch das kündigen Sie so an.
Die Nennung von Paragraphenketten ist nicht sinnvoll oder erforderlich. Das dürfte bei DHL niemanden beeindrucken. Es schadet aber auch nicht. Sie können sich v. a. auf §§ 631 Absatz 2
, 280 BGB
berufen. Ich würde das (als Privatperson) weglassen.
Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn Sie die als Anlagen bezeichneten Nachweise haben. Was ich dabei mangels Sachverhaltsangaben nicht einordnen kann ist die Anlage "Rückerstattung". Nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Sie könnten auch Anzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Unterschlagung erstatten und den etwa erforderlichen Strafantrag (vgl. § 248a StGB
) stellen. Auch das können Sie so ankündigen. Ich würde es zur Deeskalation nicht erwähnen. Was hat denn das Handy für einen Wert? Ich ergänze dann ggf. noch etwas zum Strafantrag, der grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss, § 77b StGB
. Das könnte bei Versand im November 2018 langsam "eng" werden.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine gute erste Orientierung gegeben zu haben.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Diese Antwort ist vom 16.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
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Ich bin verägert da es bereits die 3. Nachfrage seitens DHL ist. Angeblich fehlte immer irgendetwas.
Dabei habe ich bereits in der ersten Nachricht an DHL alles wesentliche erwähnt und die Anlagen mitgeschickt.
Für mich sieht es eher nach Hinhaltetaktik aus.
Mit Rückerstattung ist der Beleg von paypal gemeint den ich - um keine negative Wertung zu bekommen - an den ursprünglichen Käufer zurückerstattet habe.
Da das Paket am 1. November verschickt wurde, ab wann zählt denn die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrages?
Wie genau würden Sie den Anfang des Schreibens an DHL (Einschreiben) formulieren?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
dass Sie verärgert sind, kann ich gut verstehen.
Vielen Dank für die Sachverhaltsergänzung zur Rückerstattung. Es kann bei meiner Antwort bleiben (keine Auswirkung).
Wie hoch ist der Wert des Handys? Vielleicht kommt es auf den Strafantrag gar nicht an, weil es sich schon nicht mehr um eine geringwertige Sache handelt. Ansonsten beantworte ich natürlich Ihre Nachfrage zum Fristbeginn.
Schicken Sie mir gern eine E-Mail.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA