Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern es sich bei der von Ihnen durchgeführten Bestellung um einen Verbrauchsgüterkauf handelt - also Sie haben als normaler Verbraucher (Privatperson als Besteller) bei einem Unternehmer (Unternehmen, Firma, Händler etc.)
eine Ware bestellt - trägt der Unternehmer das Risiko des Verlusts der Ware auf dem Postweg. Solange das Packet nicht bei Ihnen zugegangen ist, was nachweislich nicht der Fall ist, da Sie den Empfang offensichtlich auch nicht bei DHL quittiert haben, kann der Unternehmer von Ihnen nicht den Kaufpreis verlangen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 474 BGB
:
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind NICHT anzuwenden.
In § 447 BGB
heißt es:
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Dieser ist nicht anzuwenden (siehe § 474 Abs. 2 BGB
), so dass das Risiko des Verlusts beim Verkäufer liegt.
Eine Beschwerde bei DHL können Sie einlegen, dies ist jedoch unerheblich. Die Haftungsverweigerung von DHL ist das Problem des Verkäufers. Dieser kann nicht ersatzweise von Ihnen die Zahlung verlangen.
Sollte es sich vorliegend nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeln, bitte ich dies in der Nachfrage klarzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank schonmal.
Ich sehe noch ein Problem damit ja den Garagenvertrag unterschrieben zu haben. Die DHL teilte mir mit damit hätte ich automatisch die Haftung übernommen. Wie soll ich denn beweisen dass der Fahrer gelogen hat als er notierte das Paket dort hinterlegt zu haben?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Betrachtet man lediglich die Vereinbarung aus dem "Garagenvertrag" so wird natürlich mit der Auslieferung das Paket in Ihren Gefahrenbereich eingebracht. Ab hier tragen Sie sozusagen das Risiko des Verlustes. Das Verschwinden des Pakets würde somit zu Ihren Lasten gehen, denn Sie haben sich für die riskantere Auslieferungsvariante entschieden.
Jedenfalls wird DHL nicht haften, da eine Auslieferung bereits stattgefunden und DHL die Verantwortung somit auf Sie übertragen hat. Das dies tatsächlich nicht geschehen ist, müsste von Ihnen nachgewiesen werden, um eine Haftung von DHL eintreten zu lassen. Mithin müsste z. B. nachgewiesen werden, dass das Paket vom Zusteller selbst behalten wurde.
Im Verhältnis zum Absender des Pakets gelten jedoch die Ausführungen, die oben gemacht wurden. Natürlich kommt es hier rein praktisch zu nicht unerheblichen Beweisproblemen, die den Ausgang eines möglichen Rechtsstreits nicht eindeutig bestimmbar machen.
Der Absender müsste in dem Rechtsstreit nachweisen, dass das Packet tatsächlich bei Ihnen zugegangen ist. Dazu kann er sich als Indiz auf den Auslieferungsschein in Verbindung mit dem "Garagenvertrag" beziehen.
Sie dagegen müssten den Zugang glaubhaft bestreiten bzw. nachweisen das Paket tatsächlich nicht bekommen zu haben. Wenn es sich so wie von Ihnen geschildert verhält und vereinbart war, dass Pakete nur in dieser abschließbaren Garage abgestellt werden durften und Sie den Schlüssel dem Fahrer gegeben haben, der an diesem Tag nicht im Dienst war und dieser Fahrer den Schlüssel auch nicht dem anderen Fahrer gegeben hat, sind dies sehr gute Indizien dafür, dass die Zustellung wohl tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
Es wäre daher zu überlegen, in wie fern Sie das Risiko eingehen wollen, es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass das soeben geschilderte nur gilt wenn der Absender ein Unternehmer ist, wenn es sich um einen Privatverkauf handelte tragen Sie selbst das Verlustrisiko.
Diese Einschätzung erfolgte nur auf Grund der bisher geschilderten Umstände. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt