Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Geldstrafe in Höhe von 700,00€ nicht bezahlen, müssen Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, wobei ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Wenn Sie die Geldstrage nicht bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit oder Ratenzahlungen zu beantragen.
Sie sind rechtlich verpflichtet, die übrigen genannten Positionen ebenfalls zu bezahlen. Allerdings muss insoweit keine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden, wenn Sie die Verbindlichkeiten nicht bezahlen können. Sie können auch insoweit Ratenzahlungen beantragen. (Gemeinnützige Arbeit ist hier aber nicht möglich.) Wenn Sie von den übrigen Positionen nichts bezahlen, haben Sie in dieser Höhe Schulden, wegen denen der Staat in Ihr Vermögen vollstrecken kann, also z.B. eine Sachpfändung oder eine Kontopfändung.
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nicht zulässig (mit Ausnahme einer Ersatzhaft für die Geldstrafe). Das heißt, die Gläubiger (auch der Staat und die Justizkasse) müssen ihre Forderungen während des Verfahrens zur Insolvenztabelle anmelden und werden vom Verwalter bzw. Treuhänder aus der Insolvenzmasse anteilig quotal befriedigt (falls eine solche vorhanden ist).
Nach Abschluss des Verfahrens wird aber wegen Geldstrafen sowie Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, keine Restschuldbefreiung gewährt (§ 303 Nr. 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 InsO). Zu den Nebenfolgen der Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gehört auch der Tatertrag in Höhe von 5.500,00€, dessen Einziehung angeordnet wurde. Soweit dieser Betrag im Insolvenzverfahren nicht getilgt wird, bleibt er also auch nach dessen Beendigung und Erteilung einer Restschuldbefreiung bestehen und kann vom Staat weiterhin beigetrieben und zwangsvollstreckt werden. (Dies gilt auch für die Geldstrafe in Höhe von 700,00€, allerdings dürfte diese bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bereits durch Ersatzhaft verbüßt worden sein, falls sie nicht durch gemeinnützige Arbeit oder Zahlungen getilgt wurde.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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