Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Bemessung der Strafe, insbesondere im Bereich des hiert verwirklichten Betruges ist stets ein Einzelfall. Maßgeblich ist die Strafe aber von der Schadenshöhe abhängig.
Vorliegend müsste erstmal versucht werden, noch Jugendrecht anzuwenden, da Sie bei Begehung Heranwachsende waren.
Sofern Sie noch keine Vorstrafen haben, kann dann durchaus mit einer geringen Strafe verbunden mit Schadenswiedergutmachung gerechnet werden, ich vermute, dass nichtmal Jugendstrafe ausgesprochen werden würde.
Für den Fall, dass Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, sollte ebenfalls frühzeitig auf das Verfahren Einfluss genommen werden. Hier wäre jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche jedoch geschickten Vortrag vorausgesetzt zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Zunächst könnte aber versucht werden, mit der Bank eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Solange noch keine Anzeige erstattet wurde, kann auch möglich sein, dass die Bank auf eine Anzeige verzichtet sofern Sie ein ordentliches Rückzahlungsangebot vorschlagen und letztlich auch einhalten.
Sowohl für diese außergerichtliche Einigung, als auch für das Strafverfahren, rate ich Ihnen dringend einen Kollegen mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wenn Sie mich per E-Mail kontaktieren informiere ich Sie gerne über mögliche Kosten und das weitere Vorgehen.