Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sind zwei Komplexe zu unterscheiden. Zum einen kann der Handel mit gefäschten Produkten ein Betrug sein , daneben aber auch der Verkauf von Produkten die man nicht hat.
ZUm Produkt, dass man nicht hat:
Grundsätzlich liegen bei Ihnen die Tatbestandsmerkamale des Betruges vor. Da der Käufer Ihnen das Geld gezahlt hat, liegt sogar ein vollendeter Betrug vor.
Sie haben nämlich jemanden getäuscht, in dem Sie vorgespiegelt haben, ein Produkt, das sie besitzen verkaufen zu wollen. Hierauf irrte der Käufer und zahlte den Kaufpreis, traf also eine Vermögensverfügung, die sein Vermögen auch (stoffgleich zur verfügung) schädigte, weil er keine adäquate Gegenleistung erhielt.
Sie handelten in der Absicht sich selbst zu bereichern, ohne einen Anspruch auf den Kaufpreis zu haben. Dies war Ihnen bekannt und sie handelten absichtlich, also mit Vorsatz.
Folglich ist ein vollendeter Betrug also gegeben. Hierauf stehen Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, für Jugendliche ist die Freiheitsstrafe auf allerhöchstens 2 Jahre beschränkt und das auch nur wenn schädliche Neigungen ( Wiederholungsgefahr) festgestellt werden.
Ein Rücktritt wäre nur möglich, wenn man die Vollenbdung des Betruges verneinen könnte, es sich also noch um einen Versuch gehandelt hat. Da der Kaufpreis bereitsgezahlt wurde ist dies schwierig, man könnte damit argumentieren, dass Sie den Käufer das Geld zurückzahlen wollten, also nur eine vorübergehenden Vermögensvorteil geplant haben. Dadurch wäre der Betrug zwar beendet, aber noch nicht vollendet, weil immer noch der Rückzahlungsanspruch im Raum steht.
Zudem haben Sie dem Käufer Ihren Plan gestanden, ihn also über seinen Rückzahlungsanspruch informiert. Hiermit kann man, selbst wenn man noch keinen Rücktritt annehmen will, zumindest eine Tätige Reue durch Widergutmachung und Schadensbeseitigung annehmen.
Die Straftat hieraus ist zwar begangen, dürfte aber wegen Geringfügigkeit noch eingestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft sich nicht von der bereits erfolgten Beendigung des Versuches abbringen lassen möchte.
Zudem fallen Sie mit 18 Jahren noch unter die Jugendgerichtsbarkeit, so dass eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt und auch kein Arrest, sondern eher Sozialstunden sowie sonstige Weisungen und erzieherische Maßnahmen. Da Sie nicht vorbestraft sind gehe ich aber bei entsprechender Verteidigung von einer Einstellung aus.
Hier haben Sie also wenig zu befürchten.
2. Der Zweite Komplex ist die angeblich gefälschte Marke. Hier erwarben Sie die Schuhe auf einer messe gegen Rechnung, die Sie noch haben und hatten keine Ahnung, dass es sich um ein gefälschtes Produkt handeln könnte, somit liegt Ihrerseits kein Vorsatz vor und ein Betrug aufgrund des gefälschten Produktes scheitert. Hier haben Sie sich also nicht strafbar gemacht, da Ihnen die Fälschung nicht bekannt war.
Fazit: Sie haben Sich wegen Betruges strafbar gemacht durch das Anbieten nicht vorhandener Produkte, allerdings durfte das Verfahren eingestellt oder die Strafe marginal ausfallen.
B. Nun mal zum Käufer:
1. Diese hat von Ihnen 500,00 € erpresst, denn er drohte Ihnen mit einem Übel ( = Strafanzeige) auf das er Einfluss hatte und hat Sie somit zu einer Vermögensverfügung bewegt. Da er auf die 500,00 € keinen Anspruch hatte, war die der Erpressung zu Grunde liegende Drohung ( = Nötigungshandlung) auch rechtswidrig, da der Zweck der Drohung nicht legitim ist, auch wenn die Drohung mit einer Anzeige durchaus für sich genommen natürlich nicht rechtswidrig ist. Aber mit sowas Geld zu machen ist natürlich nicht erlaubt und wird nach § 253 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Hier hat der Käufer sich also strafbar gemacht.
2. Da ich es eher für unwahrscheinlich halte dass bei Rechnungslegung und Kauf auf einer messe die Schuhe Plagiate waren, gehe ich hier davon aus, das zumindest ein Betrug des Käufers geprüft werden sollte. Versuchen Sie daher Kontakt mit dem Verkäufer auf der Messe herzustellen und eine Stellungsnahme zu bekommen, in dem Sie diesen von den Vorwürfen, es wäre ein Plagiat verkauft worden, berichten. Können der Käufer hier überführt werden, das er zu Unrecht den Vorwurf der Fälschung erhob um den Kaufpreis zu erhalten, so hätte er sich auch eines Betruges schuldig gemacht.
Fazit der Käufer hat sich wegen Erpressung und eventuell auch wegen Betruges strafbar gemacht.
Wie nun vorgehen?
Sie selbst sollten sich überlegen , ob Sie nicht von sich aus - unter Anleitung eines Anwalts Anzeige erstatten, denn Ihre Tat war wahnsinnig dumm, aber der Schaden wurde behoben und ich denke, Sie sind von solchen Aktionen geheilt. Aber Sie sind eben zeitgleich auch Opfer einer Erpressung und eventuell eines Betruges geworden und wenn Sie zu erst Anzeige erstatten, behalten Sie die Intiative und haben gleichzeitig die Chance die 500,00 € wieder zu erhalten und verbessern auch ihre Chance, dass Sie noch einmal glimpflich davon kommen, wenn Sie alles freimütig zugeben.
Sie können natürlich auch abwarten ob und bis der Käufer Sie eventuell anzeigt. Dann werden Sie noch eine Weile unruhig sein und mindern ein wenig die Chance auch den Käufer zur Rechenschaft zu ziehen. Aber die Strafe für Sie dürfte marginal sein, beim Käufer kann ich dies nicht einschätzen. Wenn Sie nicht selbst aktiv werden wollen sollten Sie also gelassen bleiben.
Da eine Strafverteidigung ohne Aktenkenntnis ( was hat der Käufer nun in der Anzeige Ihnen konkret vorgeworfen und welche Beweise sind vorhanden?) stets Risiken etwas falsches zu sagen birgt, empfehle ich Ihnen - trotz Mehrkosten- einen Strafverteidiger spätestens zu beauftragen, wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen. Mit vielen Verteidigern werden Sie hier eine Ratenzahlung vereinbaren können. Eine Pflichtverteidigung ( Staatskasse geht zwar in Vorleistung fordert das Geld bei Ihnen ohne Freispruch aber zurück) kommt hingegen eher nicht in Betracht, da es sich um ein Vergehen und kein verbrechen handelt und die Sachverhalts- und rechtliche Lage auch nicht sonderlich kompliziert ist.
Ich selbst würde den ersten Weg über die Anzeige des Anderen mit Einräumung der eigenen Tat favourisieren, schon um den Schwebezustand, in dem man selbst unsicher ist zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Viele Dank schonmal für die Antwort!
Mit was muss ich denn rechnen wenn er mich wirklich anzeigt? Ich nehme an er gibt dabei nicht an dass er mich um 500€ erspresst hat.
Kann die Polizei nun mein Handy zu Ermittlungszwecken überwachen?
Oder ähnliches?
Und nochmal zu dem Plagiatsvorwurf: der Schuh wurde auf der Messe von einem Privatverkäufer an mich verkauft.
Dieser hatte eine Rechnungskopie von Nike beigelegt.
Also ist es schon möglich dass er Schuh nicht echt sein könnte, jedoch eher unwahrscheinlich da ja dann die Rechnung auch unecht oder von einem anderen schuh sein müsste.
Ich werde denke ich abwarten ob etwas von ihm kommt.
Lieber Fragesteller, gern zu Ihrer Nachfrage.
Nach der Anzeige werdenE rmittlungen gestartet, bei denen versucht wird, den Tatverdacht zu bestärken. Hierzu werden Plattform und Bank angeschrieben um die Identität von Ihnen zu klären. danach werden Sie zur Beschuldigtenvernehmung geladen und erhalten dann die abschließende Verfügung der Staatsanwaltschaft ( Einstellung, Strafbefehl oder Anklage).
Dass die Polizei ihr Handy überwacht ist mehr als unwahrscheinlich, auch eine Durchsuchung oder ähnliches kommt nicht in Betracht, da die Tat einfach zu gering ist. Es wird bei Ihrer Bank nachgefragt wer Kontoinhaber der Bankverbindung ist auf die der Käufer überwiesen hat, um Ihre Personalien abzusichern. Aber dies hat keine weiteren Auswirkungen.
Es ist also unwahrscheinlich , dass hier Hausdurchsuchung , Überwachung oder ähnliches anstehen, lediglich Ihre Identität wird bei Plattform und Bank hinterfragt werden.
Bei Ihnen wird das Verfahren wegen Betruges aufgrund es Verkaufs nicht vorhandener Ware vermutlich wegen "Geringfügigkeit" nach § 153 StPO
eingestellt, denn Ihre Verfehlung ist gering und Sie haben Sie eingeräumt und den Kaufpreis erstattet. Aber ohne genaue Aktenkenntnis ( nach Anzeige) läßt sich die Konsequenz nicht sicher vorherbestimmen, kann also nicht garantiert werden.
Der Plagiatsvorwurf fruchtet gar nicht und wäre aufgrund des fehlenden Vorsatzes ( Sie gingen nicht davon aus ein Plagiat anzubieten, auch wenn dies im Nachhinein möglich erscheint, kommt es auf ihren Vorsatz bei Tatbegehung an) mangels Tatverdacht einzustellen.
Dass der Käufer versucht Sie zu erpressen kann den Ermittlungsverfahrens in der Einlassung dargestellt werden, denn sicher wird der Käufer sich hier nicht selbst belasten. Dies lässt Sie allerdings noch schutzwürdiger und besser dastehen, so dass eine Verurteilung statt Einstellung sehr unwahrscheinlich erscheint.
Ich hoffe nun ist alles verständlich.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow