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Copyright auf Hochzeitsbilder?

3. Januar 2008 13:51 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im September geheiratet und in der Nähe des Hochzeitsortes auch eine Fotografin engagiert.
Wir haben darüber keinen schriftlichen Vertrag angefertigt (Provinzfotografin mit eig. Geschäft,)noch hat man uns die AGB`s etc. präsentiert.
Bei Abholung der Bilder erzählte Sie uns dann, dass wir natürlich jederzeit Bilder nachfertigen lassen könnten (zu einem üblen Stückpreis).

Nun rief ich die Dame heute an und fragte ob Sie uns nicht die Negative schicken könnte weil die räumliche Distanz doch erheblich ist und wir Bilder eigentlich nie dort abholen können.

Sie meinte dass sie uns die Negative nicht geben kann wegen des Urheberrechts.
Ich glaub ich spinne. Wir haben insgesamt schon weit über 500 EUR für die Bilder gezahlt und nun darf ich noch nicht mal die Negative mein Eigen nennen?
Ich habe die Dame doch für meine eigene Hochzeit engagiert.

Hat die Fotografin Recht? Liegt das Urheberrecht bei Ihr und sie muss mir die negative nicht geben?

Danke

3. Januar 2008 | 15:00

Antwort

von


(69)
Roßmarkt 12
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 36605388
Tel: 0172 5752270
Web: https://www.RA-Euler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Leider muss ich Ihnen bezüglich Ihrer Fragen mitteilen, dass der Fotografin Urheberrechte an den Negativen zustehen und sie die Herausgabe daher verweigern darf.

Die von Ihnen beschriebene Problematik stellt sich regelmäßig, wenn der Kunde sich von den Negativen des Fotografen eigene Abzüge erstellen lassen möchte und dies vom abgelehnt wird. Der Kunde, der sich Hochzeits-, Porträt- oder Bewerbungsfotos anfertigen lässt, möchte sich von den Negativen oftmals selbst günstige Abzüge anfertigen lassen oder einfach die Negative selbst archivieren, um nicht auf die Aufbewahrung durch den Fotografen angewiesen zu sein.

Dagegen existiert das Interesse des Fotografen, die Negative zu behalten, um an späteren Abzügen zu verdienen oder um sich die Qualität der Abzüge zu erhalten, die in der Regel für seinen Ruf verantwortlich sind.

Es ist daher bei Beauftragung eines Fotografen grundsätzlich zu empfehlen, die Fragen des Eigentums an den Negativen und deren Aufbewahrung im Vorfeld zu regeln. Wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, so bestimmt sich die Frage nach den Negativen anhand der gesetzlichen Vorschriften.

Die Beauftragung eines Fotografen stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar, dessen Inhalt die Herstellung von Fotos in Form von Papierabzügen ist. Demnach hat der Kunde also auch nur einen vertraglichen Anspruch auf die Papierbilder. Gleiches gilt auch für digitale Bilddaten, wenn die Fotos mit einer Digitalkamera hergestellt wurden. Natürlich kann auch vereinbart werden, dass die Negative Gegenstand des Werkvertrages sind. An einer solchen Vereinbarung wird es aber in der Regel zwischen Kunde und Fotograf fehlen.

Der Grundsatz, dass Filmmaterial im Eigentum des Fotografen bleibt, gilt nämlich nur dann nicht, wenn der Kunde ausdrücklich mit dem Fotografen auch die Herausgabe der Negative vereinbart hat. Gegen entsprechenden Aufpreis werden einige Fotografen aber sicherlich bereit sein, die Negative der Hochzeitsaufnahmen zu verkaufen. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht.

Als Kunde haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich Bild-vom-Bild-Abzüge oder Repronegative ihrer Porträt-Aufnahmen herstellen zu lassen. Dies ist ausdrücklich in § 60 UrhG geregelt. Voraussetzung für das Privileg, die sonst unzulässige Vervielfältigung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Fotos doch vornehmen zu dürfen, ist jedoch, dass dieses Recht in dem Vertrag mit dem Fotografen nicht ausgeschlossen wurde.

Das Urheberrecht des Fotografen an den Negativen wird im Übrigen auch nicht durch Ihr Persönlichkeitsrecht verdrängt, so dass Sie über Ihr „Recht am eigenen Bild“ auch nicht die Negative herausverlangen können. Dieses führt lediglich dazu, dass die Fotografin die Hochzeitsbilder nicht ohne Ihre Zustimmung verwerten darf.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen Ihrer kostenlosen Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de



Auszug aus § 60 des Urheberrechtsgesetzes:

Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.


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