Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Ob Ihr Freund die Tat zugeben soll oder nicht, kann ohne weitere Sachverhaltskenntnis, insbesondere Kenntnis der Strafakte, kaum beurteilt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob man ihm die Tat wird nachweisen können oder nicht.
II. In jedem Fall wird Ihr Freund einen Vorteil haben, wenn er mit einem Verteidiger erscheint, da er ansonsten dem Wirken des Richters und des Staatsanwalts ohne juristischen Rat „ausgeliefert“ ist.
Allerdings sollte ein Verteidiger nicht erst kurz vor der Hauptverhandlung beauftragt werden, sondern so früh wie möglich. Denn hier kann sich, da Ihr Freund bisher keine Vorstrafen hat, anbieten, eine Einlassungsschrift anzufertigen, um so zu einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage zu gelangen.
III. Die oben genannten Paragraphen bezeichnen den strafrechtlichen Vorwurf. Ihrem Freund wird vorgeworfen, mehrfach (§ 53 StGB
) einen „Computerbetrug“ (§ 263a StGB
) begangen zu haben.
IV. Das Strafmaß ist grds. Sache des Tatrichters und kann nur schwer vorhergesagt werden.
Wenn es gut läuft, könnte hier eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage möglich sein (mit anwaltlicher Hilfe); ansonsten kommt eine Geldstrafe oder aber schlimmstenfalls eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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