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Strafmaß bei Verleumdung?

31. Dezember 2006 06:01 |
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Strafrecht


Beantwortet von


20:31

Guten Tag,

ich möchte für eine Bekannte von mir eine juristische Sachlage nachfragen, denn seit sie sich juristische Sorgen macht, ist sie nicht mehr dieselbe, es belastet sie wohl extrem. Der Fall ist etwas absurd, aber ich hoffe, Sie können uns trotzdem weiterhelfen.

Also: Sie hat sich vor ca. einem Jahr in einen Schauspieler an einem Stadttheater verguckt – und das äußerst heftig. Nun hat sie, offenbar um sich zu profilieren, mehreren Bekannten erzählt, sie habe eine Beziehung mit diesem Schauspieler, nennen wir ihn N., begonnen – obwohl sie sich überhaupt nicht kennen und er verheiratet ist. Uns hat sie dann sehr detailverliebt und begeistert von seinen Vorzügen, seinem generellen Charakter und seinen Fähigkeiten in jeder Hinsicht erzählt.
Nun hat sie zwar mir (und vllt noch anderen, das weiss ich aber nicht) von ihrer Lüge berichtet, hat aber gleichzeitig panische Angst, daß eine der Bekannten, denen sie ihre Geschichte aufgetischt hat, dem Herrn N. von ihr und ihrer angeblichen Beziehung berichtet.

Fällt dies unter den Tatbestand der Verleumdung? Zwar hat sie wissentlich Unwahres über N. verbreitet, jedoch keinesfalls um ihm oder seiner Ehre und Glaubwürdigkeit zu schaden. Zudem hatte sie nie die Intention, ihm selbst diese Geschichten zu Ohren kommen zu lassen oder Personen, die näher mit ihm in Kontakt standen. Betrug kann es eigentlich auch nicht sein, wenn ich das richtig sehe.
Mit welchem Strafmaß, wenn überhaupt, muss sie als nicht vorbestrafte Ersttäterin rechnen? Gibt es eine Verjährungsfrist?

Vielen Dank für Ihre Hilfe, auch im Namen meiner Freundin.

31. Dezember 2006 | 06:40

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ihre Bekannte kann beruhigt sein. Nach Ihren Schilderung ist keine Strafbarkeit gegeben.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 31. Dezember 2006 | 06:55

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Nur eine kurze Nachfrage: Kann N. nun also keinerlei Ansprüche gegen sie geltend machen, z.B. mit dem Vorwurf, sie habe seine Ehe zerstören wollen o.ä.?
Können auch die Personen, denen sie die Geschichte erzählt hat, keinerlei juristische Vorwürfe erheben?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2007 | 20:31

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).

Bitte haben Sie Verständnis, dass die über die Nachfragefunktion neu eingeführte Frage nach den Bestimmungen von Frag einen Anwalt nicht beantwortet werden kann. Die Nachfragefunktion dient der Klärung von Verständnisfragen bezüglich der Antwort zur ursprünglichen Frage. Ihre ursprüngliche Frage bezieht sich auf eine etwaige Strafbarkeit.
Die neue Frage zielt in erster Linie auf zivilrechtliche Ansprüche Dritter. Diese sind zudem aufgrund mangelnder Information schlicht nicht bewertbar.

Ich bitte daher um Ihr Verständnis und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

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