Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Ihre Befürchtung, dass Sie möglicherweise zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden könnten, kann ich nicht teilen. Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht vorbestraft und in fester Anstellung sind sowie Ihrer familiären Verhältnisse, können Sie davon ausgehen, dass es zu keiner Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung kommt. Vielmehr gehe ich davon aus, dass es zu einer Geldstrafe verurteilt werden, da keine Beihilfe zu einem gewerbsmäßiger Betrug vorliegt, sondern eine Beihilfe zu einem Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB
.
Nur am Rande zu Ihrer Information: Ich hatte letzte Woche eine Strafsache vor dem Amtsgericht, es ging dort um einen fortgesetzten gewerbsmäßigen Betrug mit Urkundenfälschung bei einem Schaden von ca. 25.000,00 €. Erschwerend kam hinzu, dass der Mandant trotz Ermittlungsverfahren weiter betrog und bei seinen Taten eine doch erhebliche kriminelle Energie zu Tage legte. Er war jedoch vor Gericht in allen Punkten geständig und konnte den Richter davon überzeugen, dass er in die Schuldenfalle getappt war und das Geld eigentlich wieder zurückzahlen wollte, was er natürlich nicht konnte. Da er dem Richter versicherte, in Kürze wieder eine feste Anstellung zu haben und seinen Lohn zum größten Teil zum Ausgleich des angerichteten Schadens zu verwenden, erhielt er, vorbestraft war er nicht, lediglich eine Freiheitstrafe von 1 Jahren und vier Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Ich denke, damit konnte er zufrieden sein, was er auch war. Sicher hängt das Strafmaß immer vom Gericht ab, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass in Ihrer Sache eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe ohne Bewährung überhaupt in Erwägung gezogen wird.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung mit verbleibe,
mit freundlichem kollegialem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Kollege,
besten Dank zunächst. Die positive Bewertung ist bereits erfolgt.
Erlauben Sie noch eine kurze Rückfrage: auf rund von §§ 27
, 49 StGB
wäre eine Strafe ja auch noch mal zu mildern, so dass man dann relativ sicher von einer empfindlichen Geldstrafe wird ausgehen können. Ist dies Ihrer Einschätzung nach so ?
Sehr geehrter Herr Kollege,
nach § 27 II StGB
richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafandrohung für den Täter.Sie kann jedoch, wobei immer die Tatbeteiligung eine Rolle spielt, gem.§ 49 Abs. 1 StGB
gemildert werden, wobei ich in Ihrem Fall, wie bereits angegeben, von einer Verurteilung zu einer Geldstrafe, sicherlich einer recht hohen, auszugehen ist.
Mit freundlichem kollegialem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt