Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Betrug wird gem. § 263 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, die u.a. vorliegen können, wenn ein Vermögensverlust größeren Ausmaßes verursacht wurde, kann die Tat mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden.
Bei der Strafzumessung ist aber nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die Höhe des entstandenen Schadens zu berücksichtigen. Sind Sie bislang also nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, und hält sich der Vermögensschaden in kleinem Rahmen, werden Sie nur eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erwarten haben, wenn man Ihnen die Taten nachweisen kann.
Sie sollten aber unbedingt einen Strafverteidiger mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, um Akteneinsicht zu erhalten und Sie möglichst effektiv zu verteidigen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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