Leider schreiben Sie nicht, wie Sie die Kündigung des Testzugangs der Fa CenturioNet zugesandt haben. Wenn dies etwa durch ein Einschreiben/Rückschein erfolgte, der Zugang bei CenturioNet also für Sie nachweisbar ist, brauchen Sie nichts weiter zu befürchten, da durch die Kündigung der Vertrag wirksam beendet wurde. Sie haben In diesem Fall lediglich den 1,- Euro für den einwöchigen Testzugang zu zahlen.
Sollte der Zugang der Kündigung für Sie nicht nachweisbar sein, bleibt Ihnen gleichwohl die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Wie Sie schreiben, ist dies bereits von Ihnen innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt, so daß damit ebenfalls die Angelegenheit für Sie (bis auf die 1,- € für den Testzugang, den Sie ja wahrscheinlich zumindest einmal in Anspruch genommen haben) erledigt ist. Sollte hier der Zugang durch Sie ebenfalls nicht nachweisbar sein, holen Sie dies bitte nochmals per Einschreiben/Rückschein nach. Auf der Internetseite von CenturioNet ist keine Widerrufsbelehrung zu finden, ich gehe davon aus, dass eine solche auch im Rahmen des Anmeldevorgangs nicht erfolgt ist. Damit können Sie auch heute noch den Widerruf erklären, selbst wenn die 14-Tages-Frist bereits abgelaufen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ra Meisen,
ich komme noch einmal zurück auf meine Anfrage vom 21.02.2006 und auf den Ihrerseits ausgesprochenen Empfehlungen, ich befolgt habe. Es ist für mich nachweisbar das ich den Vertrag (Einschreiben vom 23.01.2006) innerhalb von 14 Tagen widerrufen habe. Die Kündigung erfolgte in der ersten Woche auf dem normalen Postweg. Auf Ihrem Anraten hin habe ich nochmals per Einschreiben/Rückschein den Vertrag am 27.02.2006 widerrufen unter Bezugnahme meiner Kündigung während der Testwoche und meinem Widerruf vom 23.01.2006 so wie darüber hinaus das im Rahmen der Anmeldung keine Widerrufsbelehrung stattgefunden hat, weiterhin teile ich der Fa. CenturioNet mit, dass hier versucht wurde einen Betrag in Höhe von 107,80 Euro meinen Konto per Lastschrift einzuziehen, im Vertrag stand 94,60 Euro und ich somit hierzu keine Willenserklärung abgeben hätte. Heute erhielt ich von dem eingeschalteten Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 142,18 Euro mit dem Hinweis die
Widerrufsmöglichkeit wäre mit dem Login gem §312d(3) BGB
erloschen und somit bliebe der Vertrag bestehen. Dabei mußte ich mich ja folgerichtig einloggen sonst hätte ich nicht feststellen müssen das ich mit der Anwendung nicht zurecht kam. Es wurde von mir darauf hingewiesen das ich von dem Datenvoluminar nichts in Anspruch genommen habe. Wie ist Ihre Meinung hierzu? Soll ich das
gerichtliche Mahnverfahren abwarten und dem dann wiederum widersprechen? Über Ihre Meinung hierzu wäre Ihnen dankbar!
Mit freundlichen Gruß
P.W.
Sie können, wenn Sie wollen, zunächst abwarten, bis Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage zugeht. Evtl. läßt sich das Verfahren aber auch schneller erledigen, wenn man CenturioNet einmal entsprechend angeht. Sie können mich gerne hierauf per eMail (oder telefonisch) ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt