Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Grundsätzlich - und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - ist es nicht zu beanstanden, daß Sie eine Rechnung für das Jahr 2006 erst im Juli 2008 erhalten haben. Insbesondere ist die entsprechende Forderung Ihres Vertragspartners nicht verjährt.
II. Daß in der fraglichen Rechnung - wenn ich Sie richtig verstehe - keine Uhrzeiten angegeben sind, ist m. E. kein ausreichender Grund, die Forderung mit Erfolg zurückzuweisen. nn letztlich muß Ihnen eine Rechnung "nur" eine Prüfung der Entgeltforderung, die damit geltend gemacht wird, ermöglichen. Diese Prüfung läßt sich aus meiner Sicht auch dann leisten, wenn zwar keine Anmietzeiten angegeben sind, wohl aber durch Datumsangaben klargestellt wird, wofür genau Entgelte verlangt werden.
III. Da Ihnen diese Informationen vorliegen, reicht der pauschale Hinweis darauf, daß es 2006 zu Fehlbuchungen bei Ihrem Vertragspartner gekommen ist, nicht aus. Grundsätzlich werden Sie vielmehr substantiiert angeben müssen, gegen welche Forderung Sie sich aus welchem Grund wenden. Wie detailliert diese Angaben sein müssen (und sein können), hängt naturgemäß davon ab, wie detailiert Ihr Vertragspartner seine Forderungen aufgeschlüsselt hat.
IV. Hinsichtlich der Abbuchungen ist zu unterscheiden:
Wenn der Vertragspartner den Betrag, den er mit der in Rede stehenden Rechnung von Ihnen verlangt, bereits eingezogen hat, ist die Forderung erloschen, und sind Sie zu (weiteren) Zahlungen nicht verpflichtet.
Etwas anderes gilt, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner vereinbart war, daß fällige Rechnungsbeträge von Ihrem Konto eingezogen werden, und eine Abbuchung nicht erfolgt ist. In diesem Fall besteht zwar grundsätzlich noch Ihre Zahlungspflicht, doch hat Ihr Vertragspartner u. U. gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht.
Insoweit kommt es naturgemäß auf den Inhalt des zwischen Ihnen geschlossenen Vertrags an, so daß ich - da mir dieser Vertrag nicht bekannt ist - hierzu nicht abschließend Stellung nehmen kann.
Ich hoffe dennoch, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Sehr geehrter Herr Tritin,
der Hinweis der Abuchnung, soll herausstellen, dass Rechnungen abgebucht werden.
Wenn das Unternehmen XY nach zwei Jahren, solch eine Rechnung berechtigt stellen darf, was steht im Weg um nächste Woche eine weitere Rechnung zu schicken, bez. eines offenen Betrages aus August 2006 ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Forderungen, die Ihr Vertragspartner bereits im Jahre 2006 hätte geltend machen können, verjähren mit Ablauf des Jahres 2009.
Insofern spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß Sie noch mit weiteren das Jahr 2006 betreffenden Forderungen konfrontiert werden. Insbesondere steht Ihnen hinsichtlich solcher Forderung nicht ohne weiteres ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wie Sie es nach Eintritt der Verjährung haben (vgl. § 214 Abs. 1 BGB
).
Unbegründeten Forderungen können und sollten Sie natürlich dennoch entgegentreten. Dies muß aber - wie bereits ausgeführt - so detailliert wie möglich geschehen; pauschale Hinweise, warum eine Rechnung falsch sein könnte genügen nicht. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn Sie - sei es aufgrund des Zeitablaufs, sei es wegen der Gestaltung einer Rechnung - zu detaillierten Einwendungen gar nicht (mehr) in der Lage sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt