Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie und die anderen drei Personen für diesen Kredit jeweils eine Bürgschaft unterschrieben haben. In diesem Fall ist es NICHT nötig, dass die Mitbürgen voneinander wissen. Die Bank muss die Mitbürgen auch nicht davon informieren dass es noch andere Bürgen gibt.
Gemäß § 769 BGB
haften nämlich mehrere Personen als Mitbürgen für denselben Kredit, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
ACHTUNG: Das bedeutet nicht, dass Ihre Bürgschaft (oder die der anderen drei) in jedem Fall wirksam ist. Das kann ich aufgrund Ihrer wenigen Angaben nicht beurteilen. Es mag durchaus sein, dass die Bürgschaft aus ganz anderen Gründen unwirksam ist. Das kann aber nur ein Rechtsanwalt prüfen, dem alle Unterlagen vorgelegt werden. Die fehlende Kenntnis der Bürgen voneinander jedenfalls ändert an der Wirksamkeit einer Mitbürgschaft leider Gottes nichts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler, Rechtsanwalt
Antwort
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