Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt, wobei die Richtigkeit der Antwort leider auch davon, abhängt, wann der Erbfall eintritt, ob vor oder nach Mitte August 2015, was naturgemäß niemand so genau weiß und davon, aus was der Nachlass besteht (Grundvermögen oder andere Werte) und wo er belegen ist (in Dtl, UK oder einem Drittland).
Wie Sie vermutlich selbst schon richtig recherchiert haben, kennt das materielle deutsche Erbrecht Pflichtteilsansprüche von direkten Nachkommen in Höhe der Hälfte des gesetztlichen Erbteils auch im Falle der "Enterbung" (§ 2303 BGB
). Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich (§2333 BGB
), wie etwa dem "Erblasser nach dem Leben trachten", was selten vorliegt.
Das materielle englische Erbrecht kannte bis 1938 tatsächlich gar keine Beschränkung der Testierfreiheit. Seitdem gibt es zwar kein Pflichtteilsrecht, das man in seiner Strenge mit dem deutschen vergleichen könnte, aber bei Geltung materiellen englischen Erbrechts sind etwaige postmortale Unterhaltsansprüche von übergangenen Kindern, frühere Ehegatten usw. zumindest mit zu bedenken (Inheritance, Provision for Dependants Act 1975, Chater 63). Diese setzen allerdings voraus, dass der Erblasser in England domiziliert verstirbt, was nach den Sachverhaltsangaben momentan nicht wahrscheinlich erscheint (Art. 1 des genannten Acts).
Soviel zu den Prämissen Ihrer Frage, die insoweit alle korrekt sind. Zu Ergänzen ist nur noch, dass all das nur für England und Wales gilt. Schottland bildet eine eigenständige erbrechtliche Teilsrechtsordnung.
Nun zu Ihrer Frage: Im Moment lässt das deutsche Erbrecht eine Rechtswahl nur insoweit zu, als es um inländisches Grundvermögen geht (Art. 25 Abs.2 EGBGB
) und das auch nur für die Wahl deutschen Sachrechts. Das ist aber nicht, was Sie wollen, denn das deutsche Sachrecht führt ja gerade zu den oben genannten Pflichtteils-ansprüchen. Hier ist das Ziel aber diese möglichst zu reduzieren, etwa durch eine auf englisches Erbrecht lautende Rechtswahlklausel. Diese wäre im Moment vor einem deutschen Nachlassgericht aber nicht wirksam.
Nun ist es allerdings so, dass für Erbfälle, die nach Mitte August 2015 eintreten, die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft tritt (EU-Verordnung Nr. 650/2012 v. 4. Juli 2012). England und Wales werden diese zwar nicht anwenden, dass ändert aber nichts daran, dass die anderen EU-Staaten wie Deutschland sie im Verhältnis zu diesen Staaten anwenden (DNotR 15/2012 August 2012, S.121ff., Art. 20 der Verordnung, "universell geltende Kollisionsnorm").
Diese Verordnung ist hier deswegen relevant, weil Art. 22 von ihr auch die Rechtswahl auf die Rechtsordnung des Staates, dessen Angehöriger der Erblasser im Todeszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Rechtswahl ist, zulässt. Der Erblasser könnte also englisches Recht wählen und damit die Pflichtteilsansprüche reduzieren. Die Folge wäre, dass die begünstigten Erben, bei Anrufung eines deutschen Gerichts die Unzuständigkeit dessen Unzuständigkeit und die Verweisung nach England beantragen könnten (Art. 4 der EU-Verordnung). Soweit, scheint der Plan also zu klappen.
Die Frage ist nur, ob eine solche Rechtswahlklausel nicht aus anderen Gesichtspunkten als nur der Übergehnung von Pflichtteilsberechtigten ein Rieseneigentor werde könnte, etwa weil Sie Übertragung deutscher Nachlassgegenstände und insbesondere hiesigen Grundvermögen erschweren dürfte.
Das beste Rezept zur Ausschaltung von Pflichtteilsansprüchen bleibt damit einfach immer noch, möglich viele Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten zu übertragen und zu hoffen, dass der Erbfall erst nach vollständigem Ablauf der 10-Jahresfirst eintritt, bis die Pflichtteilsansprüche komplett "abgeschmolzen" sind (§ 2325 Abs.3 S.2 BGB
).
Beachten Sie bitte auch, dass in England belegenes Grundvermögen momentan sowieso nicht in die Berechnung der Pflichtteilsansprüche mit einzubeziehen wäre.
Sie haben hier auch noch eine kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Ich hatte oben das Szenario nach der Verweisung an ein englisches Gericht noch nicht zuende gedacht und da sich diese Frage zukünftig öfter stellen könnte, diese Ergänzung:
Englische Gerichte, die auch nicht der EU-Verordnung 650/2012 folgen werden, halten eine Rechtswahlklausel in einem Testament nur insoweit aufrecht, als es entweder um die Nachlassverwaltung geht oder um die Auslegung und Interpretation des Testamentes, nicht aber insoweit es um die Verteilung des Nachlasses unter den Erben geht (EU-Study on the International Law of Succession, Alburg/InMatthews/Morgan, S.19ff, bzw. S.686f. der Gesamtausgabe dieser Studie, Publisher: Royaume-Uni).
Eine Enterbung (= Ausschluss von Pflichtteilsberchtigten) ist keine Frage der Nachlassverwaltung oder nur der Auslegung des Testamentes, sondern eine der Frage, wer erbt, wer nicht und wenn ja wieviel. Die Folge davon ist aber nur, dass die Rechtswahlklausel vor einem englischen Gericht insoweit unwirksam wäre und dieses stattdessen sein eigenes Konfliktrecht anwenden würde, um das anzuwendende Sachrecht zu bestimmen. Nach englischem Konfliktrecht gilt bekanntlich bezüglich unbeweglichen Nachlasses das Recht des Belegenheitsortes und bezüglich beweglichen Nachlasses das Recht des letzten Domizils des Erblassers.
Das heißt bezüglich deutschen Grundvermögens würde es einfach zu einer Rückverweisung auf deutsches Sachrecht kommen, nach dem dieses eben von den etwaigen Pflichtteilsansprüchen umfasst würde und das auch vor einem englischen Gericht. Bei einem deutschen Domizil des Erblassers landet man damit sogar für beweglichen Nachlass in England und sonstwo dazu, dass dieses gleichfalls von den deutschen Pflichtteils-ansprüchen umfasst würde und das auch vor einem englischen Gericht. Von diesem Pflichtteils-anspruch ausgenommen wäre nur Grundvermögen in einer Jurisdiktion, die kein Pflichtteilsrecht kennt, wie z.B. England. Das ist aber allerletzten Endes genau das gleiche Ergebnis, wie wenn man die Rechtswahlklausel weglässt und das Szenario in Dtl. durchspielt.
Die Möglichkeit der Verweisung eines etwaigen Rechtsstreits (gem. Art.4. der genannten EU-Verordnung) nach England durch die Aufnahme einer solchen Klausel ist natürlich trotzdem ein großer taktischer Vorteil gegenüber den Pflichtteilsberechtigten, nicht mehr und nicht weniger, weil das den Rechtsstreit um Jahre verlängert und die Kosten deutlich erhöht. Auch hätte die klagende Pflichtteilsseite erfahr-ungsgemäß große Problem das kontinental-europäische Pflichtteilsrecht dort einem Gericht nahe zu bringen. Diesen Vorteilen steht allerdings das oben erwähnte Risiko von praktischen Problemen mit der Nachlassverwaltung in Dtl. durch diese Art von Rechtswahlklausel gegenüber.
Um damit die Ausgangsfrage abschließend zu beantworten: Ja, man kann das machen, sofern ein Eintritt des Erbfalls nach Mitte August 2015 wahrscheinlicher ist als davor. Nach meiner Einschätzung wiegen nur die Vorteile, die man dadurch in der Verteidigung gegen Pflichtteils-ansprüche erreicht, die möglichen Nachteile bei der Nachlassabwicklung in Deutschland nicht auf.
MfG Ra. Jahn