Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Handlung Ihres Sohnes ist an sich geeignet, Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche nach sich zu ziehen (§ 823 BGB
).
Leider kann man sich auch nie so ganz auf eine Zeugenaussage verlassen und die Staatsanwaltschaft sieht einen vermeintlich klaren Sachverhalt später doch etwas differenzierter.
Es kommt dabei auch auf das Alter der Kinder an und die Intensität der Gegenwehr Ihres Sohns, die vielleicht eine Überreaktion beinhaltet hat.
Im konkreten Fall empfehle ich aber trotzdem, Akteneinsicht zu nehmen,
um so das Ermittlungsverfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
Und dem Anwalt eine Absage zu erteilen, der wahrscheinlich vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft handelt, gerade um Ihre Unsicherheit auszunutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mein Sohn ist 20 Jahre alt und der andere Junge auch und als mein Sohn gewürgt wurde hat er dem anderen Jungen nur einen Schlag auf die Nase gegeben (war anscheinend angebrochen). Wie gesagt jetzt will dieser 1000 € Schmerzensgeld. Wenn unsere Rechtsschutzversicherung greift würde ich mit der Begründung der Notwehr dem Schreiben des Rechtsanwaltes widersprechen und Ihn auf den Klageweg verweisen.
Aktenzeichen habe keines. Nach der Anzeige des anderen Jungen haben mein Sohn und die Zeugen ihre Aussagen gemacht. Und die Anzeige beruht auch nur auf der Aussage des Jungen da er selbst keine Zeugen für den Vorfall hat.
Sie können dem Rechtsanwalt widersprechen, sollten ihn aber nicht auf den Klageweg verweisen. Das merkt er auch allein, aber Sie gewinnen Zeit.
Wie gesagt sollten Sie die Aussagen der Zeugen vor dem gegnerischen Anwalt kennen.
Oder sie lassen es einfach darauf ankommen, aber zahlen sollten Sie nicht