Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in den Arztvertrag bzw. die Unterlagen, die Sie dort unterzeichnet haben, nicht abschließend möglich ist.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz herrscht der Grundsatz, dass erst einmal alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt wird.
Jedoch ist es so, dass selbst wenn kein Einverständnis des Betroffenen vorliegt, bestimmte Tatbestände nach dem BDSG vorliegen können, die die Erhebung, Speicherung, Veränderung sowie Übermittlung personenbezogener Daten erlauben.
Vorliegend habe ich erhebliche Zweifel, dass Sie mit den von Ihnen in Betracht gezogenen Ansprüchen Erfolgsaussichten hätten.
Ihren Angaben nach gehe ich davon aus, dass die Verrechnungsstelle dem Zweck dient, die beim Arzt in Anspruch genommenen ärztlichen und medizinischen Leistungen gegenüber dem Patienten abzurechnen und das Honorar einzutreiben. Das heißt, dass der behandelnde Arzt die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck übermittelt, die rechtsgeschäftliche Beziehung zu Ihnen durchzuführen und abzuwickeln. Ein solcher Tatbestand ist in § 28 BDSG
vorgesehen. Die Übermittlung wäre meiner Ansicht nach gerechtfertigt.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Weitergabe nicht erlaubt war, so müsste zunächst eine Rechtsgrundlage für die Schadenersatzanspruch gegeben sein und die Weitergabe zu dem einem Ihnen entstandenen Schaden geführt haben. Ein Schaden wird grundsätzlich aber nur ersetzt, wenn die entstandenen Kosten erforderlich gewesen sind. Das wäre bei der Einreichung einer Beschwerde nur bei der Datenschutzbehörde nicht unzweifelhaft.
Ebenso verhält es sich bei einem Anspruch gegenüber dem Arzt und der Anwaltskosten für die Einreichung der Beschwerde bei der Ärztekammer. Es bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die Beschwerde. Eine Schmerzensgeld nach § 253 BGB
sehe ich derzeit auch nicht als gegeben an. Die mittelgradige depressive Episode war bereits zuvor gegeben und entstanden nicht erst durch die Weitergabe der Daten. Die Verletzung des Vertrauensverhältnisses dürfte keinen Schmerzensgeldanspruch begründen. Außerdem müsste ein solcher von Ihnen als Gläubiger nachgewiesen werden, was sehr schwer und nur unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen möglich wäre.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte. Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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