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Ärztliche Schweigepflicht, Verrechnungsstelle, Schmerzensgeld, Schadensersatz

5. September 2014 21:35 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber einem Arzt sowie dessen Verrechnungsstelle wegen möglicher unbefugter Weitergabe persönlicher Daten.

Ich war in Behandlung bei einem Allgemeinmediziner. Die Behandlung wurde mir durch eine ärztliche Verrechnungsstelle in Rechnung gestellt. Jedoch lag dem behandelnden Arzt keine Einverständniserklärung zur Datenweitergabe meinerseits vor.
Die weitergegebenen Daten, laut Rechnung der Verrechnungsstelle, beinhalten:
Meine Anschrift, Datum, GOÄ-Ziffer, Leistungstext und Begründung und die Diagnose (hier: "Mittelgradige depressive Episode").

Der Paragraph 203 ist mir bekannt. Ebenso das BDSG.

Ich habe die Verrechnungsstelle informiert, dass kein schriftliche Erlaubnis meinerseits zur Datenverarbeitung vorliegt. Mir wurde mitgeteilt, dass "alle elektronisch gespeicherten Informationen" gelöscht wurden.

Frage: Besteht gegenüber der Verrechnungsstelle eine Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Rechtsanwalt meinerseits für eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde beauftragt wird.

Beim behandelnden Arzt habe ich mich über die unerlaubte Weitergabe von Behandlungsdaten an die Verrechnungsstelle beschwert. Der Arzt räumt diesen Fehler auch schriftlich ein.

Frage: Besteht gegenüber dem Arzt ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn für die Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer ein Rechtsanwalt beauftragt wird.
Besteht des Weiteren auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Schmerzensgeld sehe ich persönlich dadurch gegeben, dass Aufgrund der obengenannten mittelgradigen depressiven Episode das Vertrauensverhältnis, das bei dieser Diagnose aufgebracht wurde, in besonderer Weise verletzt worden ist. Der Fall liegt nunmehr mehr als ein Jahr zurück, da ich bislang kein neues Vertrauen gegenüber einem anderen Arzt aufbringen konnte, wurde die Behandlung unterbrochen. Wenn ja, in welcher Höhe wäre der Schadensersatz anzusetzen.

Besten Dank im Voraus

5. September 2014 | 22:45

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in den Arztvertrag bzw. die Unterlagen, die Sie dort unterzeichnet haben, nicht abschließend möglich ist.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz herrscht der Grundsatz, dass erst einmal alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt wird.

Jedoch ist es so, dass selbst wenn kein Einverständnis des Betroffenen vorliegt, bestimmte Tatbestände nach dem BDSG vorliegen können, die die Erhebung, Speicherung, Veränderung sowie Übermittlung personenbezogener Daten erlauben.

Vorliegend habe ich erhebliche Zweifel, dass Sie mit den von Ihnen in Betracht gezogenen Ansprüchen Erfolgsaussichten hätten.

Ihren Angaben nach gehe ich davon aus, dass die Verrechnungsstelle dem Zweck dient, die beim Arzt in Anspruch genommenen ärztlichen und medizinischen Leistungen gegenüber dem Patienten abzurechnen und das Honorar einzutreiben. Das heißt, dass der behandelnde Arzt die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck übermittelt, die rechtsgeschäftliche Beziehung zu Ihnen durchzuführen und abzuwickeln. Ein solcher Tatbestand ist in § 28 BDSG vorgesehen. Die Übermittlung wäre meiner Ansicht nach gerechtfertigt.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Weitergabe nicht erlaubt war, so müsste zunächst eine Rechtsgrundlage für die Schadenersatzanspruch gegeben sein und die Weitergabe zu dem einem Ihnen entstandenen Schaden geführt haben. Ein Schaden wird grundsätzlich aber nur ersetzt, wenn die entstandenen Kosten erforderlich gewesen sind. Das wäre bei der Einreichung einer Beschwerde nur bei der Datenschutzbehörde nicht unzweifelhaft.

Ebenso verhält es sich bei einem Anspruch gegenüber dem Arzt und der Anwaltskosten für die Einreichung der Beschwerde bei der Ärztekammer. Es bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die Beschwerde. Eine Schmerzensgeld nach § 253 BGB sehe ich derzeit auch nicht als gegeben an. Die mittelgradige depressive Episode war bereits zuvor gegeben und entstanden nicht erst durch die Weitergabe der Daten. Die Verletzung des Vertrauensverhältnisses dürfte keinen Schmerzensgeldanspruch begründen. Außerdem müsste ein solcher von Ihnen als Gläubiger nachgewiesen werden, was sehr schwer und nur unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen möglich wäre.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte. Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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